Norm: StPO §201 Abs1StPO §201 Abs4StPO §205 Abs2 Z1StPO §292 letzter Satz
Rechtssatz: Das Fehlen der Konkretisierung der Art der – vom Ausmaß und der Frist her bestimmten – gemeinnützigen Leistung in einem Beschluss nach § 201 Abs 1 und 4 StPO hat zur Folge, dass jede Art gemeinnütziger Leistung den Anforderungen entspricht und die Art der Leistung nicht Grund für die Annahme einer Nichterfüllung oder einer nicht vollständigen Erfüllung iSd § 2... mehr lesen...
Norm: StPO §201 Abs1StPO §201 Abs4
Rechtssatz: Geht das Gericht gemäß § 201 Abs 1 StPO iVm § 199 StPO mit einer vorläufigen gerichtlichen Verfahrenseinstellung vor, hat der Beschluss eine Frist gemäß § 201 Abs 1 StPO von höchstens sechs Monaten für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen sowie die gemäß § 201 Abs 4 StPO gebotene grundsätzliche Bezeichnung der Art der gemeinnützigen Leistung zu enthalten. Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: StPO §201 Abs4StPO §3527.ZPMRK Art4
Rechtssatz: Für die Annahme einer bereits in einer vorläufigen Einstellung nach dem Hauptstück IXa der StPO gelegenen Aburteilung iSd Art 4 7. ZPMRK besteht nach Ansicht des erkennenden Senats keine Veranlassung. Entscheidungstexte 13 Os 72/07y Entscheidungstext OGH 01.08.2007 13 Os 72/07y 14 Os 144... mehr lesen...