RS OGH 2018/5/23 15Os50/18v (15Os51/18s, 15Os52/18p, 15Os53/18k, 15Os54/18g, 15Os55/18d, 15Os56/18a)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2018
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Norm

StPO §201 Abs1
StPO §201 Abs4
StPO §205 Abs2 Z1
StPO §292 letzter Satz

Rechtssatz

Das Fehlen der Konkretisierung der Art der – vom Ausmaß und der Frist her bestimmten – gemeinnützigen Leistung in einem Beschluss nach § 201 Abs 1 und 4 StPO hat zur Folge, dass jede Art gemeinnütziger Leistung den Anforderungen entspricht und die Art der Leistung nicht Grund für die Annahme einer Nichterfüllung oder einer nicht vollständigen Erfüllung iSd § 205 Abs 2 Z 1 StPO sein kann.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 50/18v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 15 Os 50/18v
    Beisatz: Keine Anordnung konkreter Wirkung der Gesetzesverletzung (§ 292 letzter Satz StPO), weil der Angeklagte durch einen solcher Art fehlerhaften Einstellungsbeschluss nicht benachteiligt ist, sondern dies erst durch einen ? dem zuwider laufenden ? Beschluss über die nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens wäre, und im konkreten Fall nach der Fortsetzung eine neuerliche vorläufige Verfahrenseinstellung erfolgte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132086

Im RIS seit

19.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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