Norm
StPO §201 Abs1Rechtssatz
Geht das Gericht gemäß § 201 Abs 1 StPO iVm § 199 StPO mit einer vorläufigen gerichtlichen Verfahrenseinstellung vor, hat der Beschluss eine Frist gemäß § 201 Abs 1 StPO von höchstens sechs Monaten für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen sowie die gemäß § 201 Abs 4 StPO gebotene grundsätzliche Bezeichnung der Art der gemeinnützigen Leistung zu enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128155Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018