RS OGH 2012/8/9 12Os65/12v (12Os66/12s, 12Os67/12p, 12Os68/12k, 12Os69/12g, 12Os70/12d, 12Os71/12a,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2012
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Norm

StPO §201 Abs1
StPO §201 Abs4

Rechtssatz

Geht das Gericht gemäß § 201 Abs 1 StPO iVm § 199 StPO mit einer vorläufigen gerichtlichen Verfahrenseinstellung vor, hat der Beschluss eine Frist gemäß § 201 Abs 1 StPO von höchstens sechs Monaten für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen sowie die gemäß § 201 Abs 4 StPO gebotene grundsätzliche Bezeichnung der Art der gemeinnützigen Leistung zu enthalten.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 65/12v
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 12 Os 65/12v
  • 15 Os 50/18v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 15 Os 50/18v
    Auch; Beisatz: Fehlen der Konkretisierung der Art der – vom Ausmaß und der Frist her bestimmten – gemeinnützigen Leistung in einem Beschluss nach § 201 Abs 1 und 4 StPO hat zur Folge, dass jede Art gemeinnütziger Leistung den Anforderungen entspricht und die Art der Leistung nicht Grund für die Annahme einer Nichterfüllung oder einer nicht vollständigen Erfüllung iSd § 205 Abs 2 Z 1 StPO sein kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128155

Im RIS seit

31.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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