Norm
StPO §201 Abs4Rechtssatz
Für die Annahme einer bereits in einer vorläufigen Einstellung nach dem Hauptstück IXa der StPO gelegenen Aburteilung iSd Art 4 7. ZPMRK besteht nach Ansicht des erkennenden Senats keine Veranlassung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122333Im RIS seit
31.08.2007Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019