Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss vom 26.03.2021, XXXX , wies das Landesgericht für Strafsachen WIEN (in der Folge: LG) den Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) auf Fortführung eines Strafverfahrens wegen § 105 StGB aufgrund der Zurücklegung der Anzeige als unzulässig zurück und verpflichtete den BF als Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 StPO zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages iHv € 90,00. Dieser Beschluss wurde dem BF am 06.04.2021 zugestellt. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss vom 26.03.2021, XXXX , wies das Landesgericht für Strafsachen WIEN (in der Folge: LG) den Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) auf Fortführung eines Strafverfahrens wegen § 105 StGB aufgrund der Zurücklegung der Anzeige als unzulässig zurück und verpflichtete den BF als Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 StPO zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages iHv € 90,00. Dieser Beschluss wurde dem BF am 06.04.2021 zugestellt. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 19.09.2019 einen Fortführungsantrag des Ermittlungsverfahrens gegen XXXX ein. Die Staatsanwaltschaft Graz hatte zuvor am 22.07.2019 das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt. 2. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30.10.2019, XXXX , wurde der Fortführungsantrag zurückgewiesen und der BF gemäß § 196 Abs. 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitra... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 15.07.2019 einen Fortführungsantrag des Ermittlungsverfahrens gegen XXXX ein. Die Staatsanwaltschaft Graz hatte zuvor das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt. 2. Mit Beschluss des Landesgerichtes (LG) für Strafsachen Graz vom 09.10.2019, XXXX , wurde der Fortführungsantrag abgewiesen und der BF gemäß § 196 Abs. 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in der Hö... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit am 03.06.2017 per E-Mail eingelangtem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten im Strafverfahren gegen XXXX einen Antrag auf Fortführung dieses Strafverfahrens. In der Folge wies das Landesgericht St. Pölten (nachfolgend LG genannt) mit Beschluss vom 13.07.2017 diesen Antrag zurück und sprach gleichzeitig aus, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die Pauschalgebühr nach § 196 Abs. 2 StPO zu ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und dem Beschwerdeführer als Fortführungswerber gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufgetragen (Spruchpunkt 2.). 2. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 15.05.2018 Beschwerde, welche mit Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX, hinsichtl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 04.04.2016 die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen XXXX, das die Staatsanwaltschaft Graz am 10.03.2016 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt hatte. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXXvom 02.09.2016, XXXX, wurde der Fortführungsantrag abgewiesen und dem BF gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90 aufgetragen. Dieser Beschluss wurde dem BF... mehr lesen...