TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/13 W208 2248249-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art94
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
StPO §196 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W208 2248249-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen WIEN vom 12.10.2021, 201 Jv 730/21w, betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 26.03.2021, XXXX , wies das Landesgericht für Strafsachen WIEN (in der Folge: LG) den Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) auf Fortführung eines Strafverfahrens wegen § 105 StGB aufgrund der Zurücklegung der Anzeige als unzulässig zurück und verpflichtete den BF als Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 StPO zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages iHv € 90,00. Dieser Beschluss wurde dem BF am 06.04.2021 zugestellt.

Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht WIEN (in der Folge: OLG) mit Beschluss vom 12.05.2021 einerseits als unzulässig zurückgewiesen, da gegen Entscheidungen über Fortführungsanträge ein Rechtsmittel nicht zustehe (§ 196 Abs 1 StPO), und ihr andererseits mit Beschluss vom 12.05.2021 betreffend die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrages von € 90,00 keine Folge gegeben.

Der Beschluss vom 26.03.2021 wurde sodann am 12.05.2021 samt Kostenbeschluss rechtskräftig.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.06.2021 (zugestellt am 29.06.2020), XXXX - 2 - VNR 1, forderte die zuständige Kostenbeamtin des LG für den Präsidenten des LG (im Folgenden auch belangte Behörde) den BF auf, den Pauschalkostenbeitrag nach § 196 Abs 2 StPO iHv € 90,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 98,00, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des LG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden.

3. Mit Schriftsatz vom 12.07.2021 (beim BG eingelangt am 13.07.2021) erhob der BF gegen den o.a. Mandatsbescheid das – fälschlicherweise vom BF als „Beschwerde“ bezeichnete – Rechtsmittel der Vorstellung. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass der Zahlungsauftrag nicht gerechtfertigt und weiterhin wegen §§ 105, 106 StGB vorzugehen sei.

4. Daraufhin sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.07.2021, 201 Jv 730/21w, „über die Vorstellung“ des BF „zum Zahlungsauftrag vom 23.06.2021 über den Betrag von € 90,00 (Pauschalkostenbeitrag) und € 8,00 (Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG)" folgendermaßen ab:

„Der Mandatsbescheid vom 23.06.2021 über den Gesamtbetrag von € 98,00 wird bestätigt; der Zahlungsauftrag bleibt aufrecht.

Der Zahlungspflichtige […] wird aufgefordert, den mit Zahlungsauftrag vom 29.06.2020 vorgeschriebenen Gesamtbetrag von EUR 98,00 binnen 14 Tagen auf das Konto […] einzuzahlen.“

5. Der vom BF dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 30.09.2021 zu W208 2245669-1/3E wegen Unzuständigkeit der Behörde Folge gegeben und der Bescheid vom 29.07.2021 behoben.

In der Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass durch das Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheids vom 23.06.2021 (ex lege mit Erhebung der Vorstellung gemäß § 7 Abs 2 GEG) kein Verfahren über die Vorstellung anhängig gewesen sei und die belangte Behörde daher nicht als Vorstellungsbehörde hätte tätig werden dürfen. Das Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides vom 23.06.2021 und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 29.07.2021 würden aber nicht bewirken, dass die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten des BF abgeschlossen sei. Vielmehr stehe es der Vorschreibungsbehörde frei, darüber neuerlich zu entscheiden. Diese habe daher im fortgesetzten Verfahren auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht des BF bestehe und – wenn die in der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen nicht stichhaltig seien – einen neuerlichen Zahlungsauftrag (gemäß § 7 Abs 2 letzter Satz GEG als „Vollbescheid“) zu erlassen oder - wenn die Einwendungen zutreffen – auszusprechen, dass keine Zahlungspflicht bestehe (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 § 7 GEG Anm 3).

6. Mit dem nunmehr (im ordentlichen Ermittlungsverfahren ergangenen, dennoch irrtümlich als „Mandatsbescheid“ bezeichneten) angefochtenen Bescheid vom 12.10.2021 (zugestellt am 17.10.2021) erließ die belangte Behörde einen Zahlungsauftrag und schrieb dem BF damit die Zahlung des Pauschalkostenbeitrages nach § 196 Abs 2 StPO iHv € 90,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 98,00, vor.

Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Kostenentscheidung des Beschlusses, mit dem der Fortführungsantrag des BF zurückgewiesen wurde, beruhe auf § 196 StPO. Darin sei in Abs 2 leg. cit. die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages iHv € 90,00 für den Fall der Zurück- oder Abweisung vorgeschrieben. Gemäß § 1 GEG habe das Gericht insbesondere die Kosten von Strafverfahren von Amts wegen einzubringen (Z 4). Gemäß § 6a Abs 1 GEG seien die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn diese nicht sogleich entrichtet würden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben sei. Gleichzeitig sei dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Damit seien sowohl die Zahlungsvorschreibung betreffend des Pauschalkostenbeitrages als auch betreffend der Einhebungsgebühr zu Recht erfolgt. Anzumerken sei noch, dass das Rechtsmittel der Vorstellung nicht dazu diene, eine rechtskräftige Fortführungsentscheidung zu bekämpfen.

7. Gegen diesen Bescheid brachte der BF am 29.10.2021 fristgerecht eine Beschwerde ein und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Zahlungsauftrag rechtswidrig erlassen sei, zumal gegen den dem Fortführungsantrag zu Grunde liegenden beabsichtigten „Verfahrensgegner“ des BF ein Rechtsmittelverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig sei. Ebenso sei von diesem der Straftatbestand der Wiederbetätigung erfüllt. Daher seien keine Kosten aufgelaufen.

8. Mit Schreiben vom 04.11.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere wird festgestellt, dass der BF mit rechtskräftigem Beschluss des LG vom 26.03.2021, XXXX , zur Zahlung einer Pauschalgebühr gemäß § 196 Abs 2 StPO iHv € 90,00 verpflichtet wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.

Die Rechtskraft des Beschlusses vom 26.03.2021 ergibt sich aus dem Beschluss vom 12.05.2021, mit dem das dagegen erhobene Rechtsmittel des BF als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Beschluss vom 26.03.2021 erwuchs folglich am 12.05.2021 samt Kostenbeschluss in Rechtskraft.

Der BF bestreitet nicht, dass er den verfahrensgegenständlichen Fortführungsantrag im Grundverfahren eingebracht hat und dieser durch das zuständige LG zurückgewiesen wurde.

Seine Zahlungspflicht bestreitet der BF jedoch unter Hinweis darauf, dass der Zahlungsauftrag rechtswidrig erlassen worden sei, zumal gegen den dem Fortführungsantrag zu Grunde liegenden beabsichtigten „Verfahrensgegner“ des BF ein Rechtsmittelverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig sei und dieser den Straftatbestand der Wiederbetätigung erfülle. Dieses Vorbringen vermag jedoch nichts an der bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht des BF zu ändern (mehr dazu unter 3.3.).

Dem gesamten Verwaltungsakt ist kein Hinweis darauf zu entnehmen und wurde vom BF auch nicht behauptet, dass die in Rede stehende Gebühr bereits entrichtet oder falsch berechnet worden wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

§ 196 Abs 2 Strafprozeßordnung 1975 (StPO) BGBl Nr 631/1975 (WV) idgF lautet:

„[…] (2) Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 nicht entsprechen, hat das Gericht als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Haben mehrere Opfer wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung beantragt, so haften sie für den Pauschalkostenbeitrag zur ungeteilten Hand. Minderjährigen Opfern und dem Rechtsschutzbeauftragten ist in keinem Fall ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen. § 391 gilt sinngemäß. […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), lauten:

Gemäß § 6a Abs 1 GEG (idF BGBl. I Nr. 19/2015) sind – sofern die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Gemäß § 6b Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl § 7 Abs 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu § 6b Abs 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG Anm. 7).

Aus dem im Art 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).

Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den BF mit rechtskräftigem Beschluss des LG vom 26.03.2021, XXXX , zur Zahlung einer Pauschalgebühr gemäß § 196 Abs 2 StPO iHv € 90,00 verpflichtet.

In der gegen den Zahlungsauftrag eingebrachten Beschwerde führt der BF nun sinngemäß an, die Zurückweisung des Fortführungsantrages sei zu Unrecht erfolgt, weshalb keine Zahlungspflicht bestünde.

Damit verkennt der BF aus folgenden Gründen die Rechtslage:

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen steht fest, dass der Beschluss des LG, mit dem die Pauschalgebühr gemäß § 196 Abs 2 StPO iHv € 90,00 verhängt wurde, rechtskräftig geworden ist.

Eine neuerliche Überprüfung der Beweislage im Grundverfahren sowie der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Fortführungsantrages durch den oa. Beschluss vom 26.03.2021, ist dem Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie der belangten Behörde - vor dem Hintergrund der Gesetzlage (§ 6b Abs 4 GEG) und der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) verwehrt. Beim oa. Beschluss handelt es sich um einen Akt der Strafrechtsprechung der anlässlich der Gebühreneinhebung im Wege der (Justiz-)verwaltung nicht mehr aufgerollt werden darf.

Es ist gemäß § 6b Abs 4 GEG von der in dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des LG vom 26.03.2021 festgestellten Zahlungspflicht des BF auszugehen. Die Überprüfung dieser dort vorgeschriebenen Pauschalgebühr ist dem BVwG entzogen.

Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung dieser Pauschalgebühren sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG sprechen, bringt der BF nicht vor. Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. Weder wurde bislang die Schuld des BF bezahlt, noch ist die Vollstreckbarkeit des Beschlusses aufgehoben worden.

Der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 12.10.2021 irrtümlich nach wie vor als „Mandatsbescheid“ bezeichnet, was jedoch vor dem Hintergrund des unter Punkt I. geschilderten Sachverhaltes an dessen Charakter eines offensichtlich im ordentlichen Ermittlungsverfahren ergangenen Vollbescheides nichts zu ändern vermag und lediglich als ein Vergreifen im Ausdruck der belangten Behörde anzusehen ist.

3.4. Da die belangte Behörde dem BF die Gebühr nach § 196 Abs 2 StPO iHv € 90,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, gesamt sohin € 98,00, zu Recht vorgeschrieben hat, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

äußere Formaltatbestände Einbringung von Beträgen Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Pauschalkostenbeitrag Strafverfahren Zahlungsauftrag Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2248249.1.00

Im RIS seit

07.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten