TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/17 I413 2207660-1

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Veröffentlicht am 17.10.2018
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Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
StPO §196 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I413 2207660-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. iur. XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und dem Beschwerdeführer als Fortführungswerber gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufgetragen (Spruchpunkt 2.).

2. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 15.05.2018 Beschwerde, welche mit Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt 1. zurückgewiesen und mit weiterem Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt 2. (Vorschreibung eines Pauschalkostenbeitrags) abgewiesen wurde.

3. Mit Schriftsatz vom 14.06.2018 begehrte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Pauschalkostenforderung, welche mangels gesetzlicher Voraussetzungen nicht gewährt wurde.

4. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 05.07.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs 2, 2. Satz StPO in Höhe von EUR 90,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung zu bezahlen.

5. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung vom 12.07.2018. Den Pauschalbetrag leistete der Beschwerdeführer nicht.

6. Mit Bescheid vom XXXX, erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer für schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, die im Verfahren des Landesgerichts XXXX, gemäß § 196 Abs 2 StPO angefallene Pauschalgebühr in Höhe von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag somit EUR 98,00, auf das Konto des Landesgerichts XXXX einzuzahlen.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 05.10.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am 09.10.2018).

8. Mit Schriftsatz vom 09.10.2018 legte die belangten Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.

Ergänzend werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX, trug das Landesgericht Innsbruck dem Beschwerdeführer als Fortführungswerber gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 auf.

Der gegen die Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2.) des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 26.04.2018, 21 Bl 7/18i, erhobenen Beschwerde vom 15.05.2018 gab das Oberlandesgericht XXXX, keine Folge und sprach aus, dass ein weiterer Rechtszug gegen diese Entscheidung nicht zusteht.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX, und die Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2.) des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom XXXX, wurden dem Beschwerdeführer am 13.06.2016 zugestellt sind rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer hat den Pauschalkostenbeitrag nicht eingezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt einschließlich der Beschlüsse des Landesgerichts XXXX, in den angefochtenen Bescheid und in die dagegen erhobene Beschwerde.

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der vorgelegten Beschwerde.

Die Feststellungen betreffend das Grundverfahren, die Vorschreibung des Pauschalkostenbeitrages und des Rechtsmittelverfahrens dagegen basieren auf dem von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsakt einschließlich der Aktenbestandteile des gerichtlichen Grundverfahrens XXXX. Dass die Beschlüsse des OLG XXXX dem Beschwerdeführer am 13.06.2016 zugestellt wurden, ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.06.2018.

Dass der Beschwerdeführer den Pauschalkostenbeitrag nicht bezahlt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Gemäß § 196 Abs 2 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975 idF BGBl I Nr 32/2018, ist, wenn ein (Fortführungs-)Antrag zurückbzw abzuweisen ist, die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von EUR 90,00 aufzutragen.

3.2 Gemäß § 6b Abs 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl Nr 288/1962 idF BGBl I Nr 59/2017, können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

3.3 Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl § 7 Abs GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs 4 GEG, BGBl I Nr 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (RV 2357 BlgNR 24. GP, S 8f; Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG Anm 7).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130) folgt, dass richterliche Beschlüsse rechtskräftig sein müssen und die Beträge bei Gericht nicht eingezahlt sein dürfen, um im Justizverwaltungsweg die rechtskräftig festgestellten Beträge einzubringen. Wenn das GEG von einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes spricht, ist davon auszugehen, dass damit der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint ist, dass also den Parteien des Verfahrens dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zusteht. Diese formelle Rechtskraft tritt im Falle der Erhebung von Rechtsmitteln mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung ein (vgl VwGH 26.04.2005, 2004/06/0042). Dass eine gerichtliche Entscheidung (formell) rechtskräftig geworden ist, ist daher ausgeschlossen, wenn diese dem zur Zahlung Verpflichteten nicht wirksam zugestellt wurde (vgl VwGH 10.03.1988, 86/16/0222).

3.4 Im konkreten Fall steht fest, dass die Zustellung des Beschlusses des OLG XXXX, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.06.2016 wurde. Mit dem Datum der Zustellung wurden dieser Beschluss und die Kostenentscheidung des Beschlusses des Landesgerichts XXXX, rechtskräftig und damit zur Zahlung fällig. Der Beschwerdeführer beglich bislang seine Gebührenschuld nicht.

3.5 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, es sei nicht berücksichtigt worden, dass gleichzeitig noch weitere Verfahren und Causen offen seien, worin ein schwerer Verfahrensmangel zu erblicken sei, ist auszuführen, dass solche weitere Causen und Verfahren, wie sie in der Beschwerde aufgezählt sind, nicht das gegenständliche, rechtskräftig abgeschlossene Grundverfahren betreffen. Die belangte Behörde hat daher mit Recht, gestützt auf die rechtskräftige Vorschreibung des Pauschalbetrages diesen im Rahmen des Einbringungsverfahrens dem Beschwerdeführer vorgeschrieben.

Auch die eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde ist in keiner Weise geeignet, die angefochtene Entscheidung zu relevieren. Damit wendet sich der Beschwerdeführer letztlich gegen die rechtskräftige Entscheidung im Grundverfahren, welche im gerichtlichen Einbringungsverfahren nicht (mehr) aufzugreifen ist.

Weiters ist nicht zu erkennen, in wie fern die belangte Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre. Zu Recht stellt die belangte Behörde nicht das Grundverfahren (in der Beschwerde als Grundgeschäft bezeichnet) und die weiteren anhängigen Verfahren in Bezug auf die hier zu treffende Entscheidung in Frage oder zieht diese hierfür in Betracht. Dem Grunde und der Höhe nach ist der vorgeschriebene Pauschalbetrag rechtskräftig und daher vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Im hier gegenständlichen Verfahren zur Einbringung dieser Gebühr können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden (§ 6b Abs 4 GEG). Daher ging die belangte Behörde - ausgehend vom rechtskräftigen Grundverfahren - vom korrekten Sachverhalt aus.

Da der Beschluss des Landesgerichts XXXX, rechtskräftig ist, schuldete der Beschwerdeführer den Pauschalkostenbeitrag von EUR 90,00. Entgegen der verfehlten Auffassung des Beschwerdeführers ist dieser Beschluss rechtskräftig, da gegen die Entscheidung über die Abweisung des Fortführungsantrages kein Rechtsmittel zulässig erhoben werden kann (§ 196 Abs 1 1. Satz StPO), was - wie dem juristisch gebildeten Beschwerdeführer bewusst sein müsste - die Rechtskraft dieses Beschlusses vom XXXX, zur Folge hat. § 6b Abs 4 GEG verbietet es der belangten Behörde, diese dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellte Zahlungspflicht neu zu prüfen oder in Frage zu stellen. Parallelverfahren vermögen hierbei keine Rolle zu spielen. Die Zahlungspflicht ist, wie ausgeführt, rechtskräftig und kann nicht mehr im gerichtlichen Einbringungsverfahren relativiert oder aufgehoben werden. Hieran ändert die abweichende, aber nicht zutreffende, in der Beschwerde vertretene Auffassung nichts.

Nachdem keine die angefochtene Entscheidung treffenden Argumente in der Beschwerde vorgebracht wurden, war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall werden nur Fragen aufgeworfen, die das Grundverfahren, das nicht verfahrensgegenständlich ist, betreffen. Bereits aus diesem Grund liegt keine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung vor. Die vorliegende Einzelfallentscheidung basiert auf den gesetzlichen Bestimmungen des GEG und weicht in keiner Hinsicht von der - existierenden - Judikatur des VwGH, die nicht uneinheitlich ist, ab. Eine Einzelfallentscheidung ist für sich nicht reversibel.

Schlagworte

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Gebührenpflicht,
Gewaltentrennung, Pauschalgebührenauferlegung,
Pauschalkostenbeitrag, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2207660.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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