RS OGH 2008/4/30 7Bs153/08m

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Veröffentlicht am 30.04.2008
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Norm

EU-JZG §29 Abs1
StPO §171

Rechtssatz

Während die dem europäischen Haftbefehl zugrunde liegende Festnahmeanordnung schon nach den Bestimmungen der StPO einer gerichtlichen Bewilligung bedarf, ist der europäische Haftbefehl selbst - auf Basis der Festnahmeanordnung - von der Staatsanwaltschaft zu erlassen und nicht gesondert vom Gericht zu bewilligen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000073

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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