Norm
EU-JZG §29 Abs1Rechtssatz
Während die dem europäischen Haftbefehl zugrunde liegende Festnahmeanordnung schon nach den Bestimmungen der StPO einer gerichtlichen Bewilligung bedarf, ist der europäische Haftbefehl selbst - auf Basis der Festnahmeanordnung - von der Staatsanwaltschaft zu erlassen und nicht gesondert vom Gericht zu bewilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000073Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008