Norm: MRK Art6 Abs3 litd IV4StPO §162a Abs2StPO §250 Abs3
Rechtssatz: Liegt die hohe Wahrscheinlichkeit einer gravierenden, weit über das übliche Maß der mit einer Zeugenaussage für ein unmündiges Tatopfer eines Sexualdeliktes verbundenen psychischen Belastung hinausgehenden Schädigung des Tatopfers im Fall der (neuerlichen) gerichtlichen Einvernahme nahe, so prävaliert das Schutzbedürfnis des Opfers gegenüber dem (an sich berechtigten) Intere... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs3 litd IV4StPO §162a Abs2
Rechtssatz: Art 6 Abs 3 lit d MRK läßt auch die Möglichkeit genügen, Fragen an Belastungszeugen stellen zu lassen, womit dem aus der genannten Bestimmung erfließenden Gebot der Waffengleichheit mit dem Staatsanwalt entsprochen wird. Gerade mit der Bestimmung des § 162 a Abs 2 StPO hat der Gesetzgeber die Interessen des Zeugen und der Wahrheitsfindung mit dem aus Art 6 Abs 3 MRK erfließenden Verteidi... mehr lesen...
Norm: StPO §162a Abs2StPO §252 Abs1 Z2aStPO §281 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 252 Abs 1 Z 2 a StPO sieht im Fall des § 162a Abs 2 StPO nicht nur die Verlesung des Protokolles, sondern auch die Vorführung der technischen Aufzeichnung dieser Vernehmung vor. Damit soll dem erkennenden Gericht noch besser als durch die Verlesung des Protokolles ein unmittelbarer Eindruck von der Aussage des Zeugen vermittelt werden (siehe RV StPÄG 199... mehr lesen...