Norm
StPO §162a Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 252 Abs 1 Z 2 a StPO sieht im Fall des § 162a Abs 2 StPO nicht nur die Verlesung des Protokolles, sondern auch die Vorführung der technischen Aufzeichnung dieser Vernehmung vor. Damit soll dem erkennenden Gericht noch besser als durch die Verlesung des Protokolles ein unmittelbarer Eindruck von der Aussage des Zeugen vermittelt werden (siehe RV StPÄG 1993, 924 BlgNR XVIII.GP, 33). Durch die Verweigerung der Vorführung der Videoaufzeichnung wurde dem Schöffensenat die Möglichkeit genommen, auch den persönlichen Eindruck der Zeugin bei Ablegung ihrer Aussage als wesentliches Beurteilungskriterium zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102832Dokumentnummer
JJR_19960806_OGH0002_0140OS00109_9600000_002