Norm
MRK Art6 Abs3 litd IV4Rechtssatz
Liegt die hohe Wahrscheinlichkeit einer gravierenden, weit über das übliche Maß der mit einer Zeugenaussage für ein unmündiges Tatopfer eines Sexualdeliktes verbundenen psychischen Belastung hinausgehenden Schädigung des Tatopfers im Fall der (neuerlichen) gerichtlichen Einvernahme nahe, so prävaliert das Schutzbedürfnis des Opfers gegenüber dem (an sich berechtigten) Interesse des Angeklagten an einer persönlichen Befragung. Bei der unter solchen, vom Gericht nicht zu vertretenden Umständen gegebenen Unmöglichkeit, eine kontradiktorische Vernehmung durchzuführen, muß - auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 Abs 3 lit d MRK - davon Abstand genommen werden, zumal vorliegend weitere Beweise aufgenommen wurden, die die seinerzeitigen Angaben der unmündigen Zeugin bestätigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107300Dokumentnummer
JJR_19970320_OGH0002_0150OS00021_9700000_001