Norm
MRK Art6 Abs3 litd IV4Rechtssatz
Art 6 Abs 3 lit d MRK läßt auch die Möglichkeit genügen, Fragen an Belastungszeugen stellen zu lassen, womit dem aus der genannten Bestimmung erfließenden Gebot der Waffengleichheit mit dem Staatsanwalt entsprochen wird. Gerade mit der Bestimmung des § 162 a Abs 2 StPO hat der Gesetzgeber die Interessen des Zeugen und der Wahrheitsfindung mit dem aus Art 6 Abs 3 MRK erfließenden Verteidigungsrecht akkordiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103996Dokumentnummer
JJR_19960905_OGH0002_0150OS00138_9600000_002