Norm: StPO §162 Abs2 Satz2StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs1 Z4
Rechtssatz: Der Antrag, jemanden als Vertrauensperson eines Zeugen auszuschließen (§§ 230 Abs 2 dritter Satz, 162 Abs 2 dritter Satz StPO) ist abzuweisen, wenn er eines sachlich begründeten Substrates für die Sorge entbehrt, daß dessen Gegenwart den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage in einem Maß beeinflussen könnte, die das mit der Anwesenheit von Vertraue... mehr lesen...
Norm: StPO §162 Abs2StPO §281 Abs1 Z2StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Das Protokoll über die Vernehmung eines Zeugen in Anwesenheit dritter Personen (hier: des Vergewaltigungsopfers in Anwesenheit dessen Ehemannes - vgl § 162 Abs 2 StPO) ist kein Schriftstück über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt, dessen gegen die Verwahrung des Beschwerdeführers erfolgte Verlesung den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund begrü... mehr lesen...
Norm: StPO §162 Abs2StPO §162 Abs3StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Eine Wiederholung der Vernehmung im Rechtshilfeweg nur zu dem Zweck, den Parteienvertretern Gelegenheit zur Beteiligung daran zu geben, ist weder im Gesetz vorgesehen noch wurde sie vorliegend unter Angabe von Gründen für die Notwendigkeit dieses Vorgangs beantragt. Entscheidungstexte 12 Os 47/85 Entscheidungstext OG... mehr lesen...