RS OGH 1997/4/29 11Os197/96, 14Os77/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1997
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Norm

StPO §162 Abs2
StPO §281 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Das Protokoll über die Vernehmung eines Zeugen in Anwesenheit dritter Personen (hier: des Vergewaltigungsopfers in Anwesenheit dessen Ehemannes - vgl § 162 Abs 2 StPO) ist kein Schriftstück über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt, dessen gegen die Verwahrung des Beschwerdeführers erfolgte Verlesung den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund begründen könnte.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 197/96
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 11 Os 197/96
  • 14 Os 77/99
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 14 Os 77/99
    nur: Das Protokoll über die Vernehmung eines Zeugen in Anwesenheit dritter Personen ist kein Schriftstück über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108365

Dokumentnummer

JJR_19970429_OGH0002_0110OS00197_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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