Norm
StPO §162 Abs2Rechtssatz
Eine Wiederholung der Vernehmung im Rechtshilfeweg nur zu dem Zweck, den Parteienvertretern Gelegenheit zur Beteiligung daran zu geben, ist weder im Gesetz vorgesehen noch wurde sie vorliegend unter Angabe von Gründen für die Notwendigkeit dieses Vorgangs beantragt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097553Dokumentnummer
JJR_19850620_OGH0002_0120OS00047_8500000_002