Norm
StPO §162 Abs2 Satz2Rechtssatz
Der Antrag, jemanden als Vertrauensperson eines Zeugen auszuschließen (§§ 230 Abs 2 dritter Satz, 162 Abs 2 dritter Satz StPO) ist abzuweisen, wenn er eines sachlich begründeten Substrates für die Sorge entbehrt, daß dessen Gegenwart den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage in einem Maß beeinflussen könnte, die das mit der Anwesenheit von Vertrauenspersonen in der Regel verbundene übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109957Dokumentnummer
JJR_19980324_OGH0002_0140OS00161_9700000_002