Norm: StPO §153
Rechtssatz: Wer von dem ihm eingeräumten Rechte des § 153 StPO keinen Gebrauch macht, ist zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Wenn er eine falsche Aussage macht, dann kann er sich nicht auf den Schuldausschließungsgrund des § 2 lit g StG berufen, weil diese gesetzliche Bestimmung eine unverschuldete Zwangslage voraussetzt. Entscheidungstexte Os 160/28 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: B-VG Art57StPO §38 Abs3StPO §153
Rechtssatz: Ein Mitglied des Nationalrates darf über eine von ihm in Ausübung seines Berufes gemachte Äußerung nur dann vom Gericht als Zeuge vernommen werden, wenn der Inhalt dieser Äußerung ihn nicht selbst als einer strafbaren Handlung verdächtig erscheinen läßt. Entscheidungstexte 5 Os 262/52 Entscheidungstext OGH 02.05.1952 5 Os 262/52 ... mehr lesen...
Norm: StPO §153
Rechtssatz: Der Umstand, daß das Gericht zu Unrecht dem Zeugen sein Entschlagungsrecht nach § 153 StPO nicht vorgehalten hat, kann diesen, sagt er unwahr aus, nicht entlasten. Entscheidungstexte Os 160/28 Entscheidungstext OGH 12.03.1928 Os 160/28 Beisatz: Unterlassung des Vorbehaltes nach dem § 339 Abs 1 ZPO. (T1) Veröff: SSt VIII/41 ... mehr lesen...
Norm: StPO §153
Rechtssatz: In der Hauptverhandlung können vom Angeklagten verschiedene Personen, abgesehen von Sachverständigen, nur als Zeugen vernommen werden; die von diesen Personen in der Hauptverhandlung abgelegten Aussagen sind als Zeugenaussagen anzusehen, auch wenn der falsch aussagende Zeuge selbst der Tat verdächtigt ist. Entscheidungstexte Os 157/28 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: StPO §153StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Ist dem Zeugen die Begünstigung des § 153 StPO verweigert worden, so können die Prozeßparteien hieraus keinen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 4 StPO ableiten. Entscheidungstexte 2 Os 686/49 Entscheidungstext OGH 11.01.1950 2 Os 686/49 Veröff: EvBl 1950/384 S 357 12 Os 166/79 Entsch... mehr lesen...