Norm
StPO §153Rechtssatz
Wer von dem ihm eingeräumten Rechte des § 153 StPO keinen Gebrauch macht, ist zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Wenn er eine falsche Aussage macht, dann kann er sich nicht auf den Schuldausschließungsgrund des § 2 lit g StG berufen, weil diese gesetzliche Bestimmung eine unverschuldete Zwangslage voraussetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0097946Dokumentnummer
JJR_19540608_OGH0002_0050OS00458_5400000_001