Norm
B-VG Art57Rechtssatz
Ein Mitglied des Nationalrates darf über eine von ihm in Ausübung seines Berufes gemachte Äußerung nur dann vom Gericht als Zeuge vernommen werden, wenn der Inhalt dieser Äußerung ihn nicht selbst als einer strafbaren Handlung verdächtig erscheinen läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0053472Dokumentnummer
JJR_19520502_OGH0002_0050OS00262_5200000_001