TE UVS Tirol 1995/04/04 11/209-4/1994

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Veröffentlicht am 04.04.1995
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Spruch

Gemäß §§67a und 67c AVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

Gemäß §79a AVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenzuspruch abgewiesen.

Text

Mit der am 9.11.1994 an den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol gerichteten Beschwerde wegen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in der die Bezirkshauptmannschaft Schwaz als belangte Behörde bezeichnet wird, begehrt der Beschwerdeführer, Herr B D, die Feststellungen, daß die Abnahme von Lichtbildern anläßlich der Hausdurchsuchung am 28.9.1994 in den Wohnräumen des Beschwerdeführers in R und das Fehlen einer konkreten Beschlagnahmeverfügung rechtswidrig waren. Weiters wird beantragt, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die Kosten des Verfahrens zuzusprechen.

 

In dieser Beschwerde wird folgendes ausgeführt:

"1. Am 28.9.1994 führten Beamte des Gendarmeriepostenkommandos Z eine Hausdurchsuchung in den Wohnräumen des Beschwerdeführers in R durch. Sie nahmen dabei dem Beschwerdeführer gehörende Lichtbilder mit.

 

2. Die Beamten waren im Rahmen des öffentlichen Sicherheitsdienstes tätig. Ihr Handeln ist daher der belangten Behörde zuzurechnen. Allenfalls möge der angerufene Verwaltungssenat die verantwortliche Behörde amtswegig feststellen.

 

3. Die Beamten waren aufgrund eines Hausdurchsuchungsbefehles des Landesgerichtes I eingeschritten. Dieser war ausschließlich auf den Verdacht gestützt, der Beschuldigte würde mit Haschisch handeln, in seiner Wohnung Haschischparties veranstalten und entsprechende Pflanzen ziehen und enthielt den Auftrag, die dieses Strafverfahren relevanten Gegenstände zu beschlagnahmen. Der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ist ausdrücklich auf §§439 ff StPO gestützt.

 

§§439 ff StPO hat mit Hausdurchsuchung und Beschlagnahme nicht das Geringste zu tun und regelt vielmehr vorbeugende Maßnahmen im Sinne der §§21 ff StGB. Dies mußte auch der belangten Behörde und ihren Organen klar sein. Sie hätten den gerichtlichen Auftrag dementsprechend nicht durchführen dürfen.

 

Derart in die Privatsphäre eingreifende Verfügungen sind äußerst restriktiv auszulegen. Demnach können unter 'relevante Gegenstände' nur Suchtgift und -pflanzen verstanden werden. Jedenfalls sind Lichtbilder von privaten Anlässen im Leben des Beschwerdeführers nicht Gegenstände, denen Relevanz in einem Verfahren nach dem Suchtgiftgesetz zukommen kann. Ihre Ab- und Beschlagnahme stellt insbesondere einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der darauf abgebildeten Personen dar. Solche werden auf diese Weise außerdem um ihr etwaiges Recht, sich der Ausage zu entschlagen, faktisch gebracht. Gerade der Vorwurf, Haschischparties zu feiern, richtet sich ja nicht nur gegen den Beschwerdeführer selbst, sondern gegen alle Teilnehmer. Diese wiederum sind wegen der Gefahr der Selbstbelastung von der Aussagepflicht betreffend ihre Teilnahme befreit, was durch die Abnahme der Lichtbilder ad absurdum geführt wird.

 

Die Organe haben den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl zumindest derart weit überschritten, daß ihr Vorgehen nicht mehr dem Gericht zugeordnet werden kann.

Weiters wurde noch immer nicht eine konkrete Beschlagnahmeverfügung erlassen."

 

Nach Einsichtnahme in den Akt des Landesgerichtes I, Zl 30 Vr 2972/94, und Vorliegen der Gegenschrift der Bezirkshauptmannschaft S vom 30.11.1994 sowie der abschließenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6.2.1995 ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:

 

Vom Landesgericht I wurde in der Strafsache gegen B D und W P wegen des Verdachtes nach §16 SGG über Antrag des öffentlichen Anklägers der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 28.9.1994 beschlossen, wonach gemäß §§139 ff StPO (bei der Anführung des §439 StPO handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler) eine Durchsuchung der Wohnung der Beschuldigten in R nach den für dieses Strafverfahren relevanten Gegenständen vorzunehmen ist und diese zu beschlagnahmen sind. Gemäß §140 Abs2 StPO wird von einer vorherigen Einvernahme der Beschuldigten wegen Gefahr im Verzuge abgesehen. Mit der Durchführung des Befehles wird der Gendarmerieposten Z beauftragt.

 

In der Begründung wird ausgeführt, daß aufgrund der Erhebungen des Gendarmeriepostens Z B D und W P dringend verdächtig sind, das Vergehen nach §16 SGG begangen zu haben. Zum Zwecke der Sicherstellung der damit im Zusammenhang stehenden Gegenstände war die Durchsuchung der genannten Räumlichkeiten anzuordnen. Von einer vorausgehenden Vernehmung war abzusehen, da die Gefahr besteht, daß die zu beschlagnahmenden Gegenstände beiseite geschafft werden könnten.

 

Am 28.9.1994 wurde hierauf von vier Beamten des Gendarmerieposten Z die Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei konnten Suchtgiftprodukte in verschiedener Form und Suchtgiftutensilien gefunden und sichergestellt werden. Ca. 15 bis 20 Stück Fotos wurden vorläufig sichergestellt. Dies deshalb, weil auf verschiedenen Fotos Personen abgebildet sind, die einen Joint rauchten und diese Lichtbilder zur Ausforschung der darauf abgebildeten Personen dienen sollten. Es bestand der begründete Verdacht, daß es sich dabei um die Teilnehmer (eventuell sogar die Versorger) von Haschischparties handelte. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden zum Gendarmerieposten Z gebracht, wo eine Grobsortierung der beschlagnahmten Sachen stattfand. Hinsichtlich der als beweiswürdig erachteten Sachen wurde eine Beschlagnahmebestätigung ausgestellt, deren Annahme vom Beschwerdeführer verweigert wurde. Anhand der Lichtbilder konnte eine Person, die beim Rauchen eines Joints abgebildet ist, identifiziert werden.

 

Am 8.11.1994 wurde vom Gendarmerieposten Z die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft I gegen B D wegen Verdachtes des Vergehens nach dem Suchtgiftgesetz erstattet. Dieser Anzeige war der Untersuchungsbericht der Bundespolizeidirektion I - kriminaltechnischer Dienst - vom 25.10.1994 beigeschlossen. Daraus ergibt sich, daß es sich bei den im Rahmen der Hausdurchsuchung am 28.9.1994 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände um 8,5 g Cannabisharz, um 1,6 g Cannabiskraut und um 10 Stück Jointreste gehandelt hat. Weiters wurden in einem Beutel sowie in drei Rauchgeräten Rückstände von Cannabis festgestellt. Bis auf vier Fotos, die der Anzeige gegen eine weitere des Vergehens nach dem Suchtgiftgesetz verdächtige Person beigeschlossen wurden, wurden alle anderen Lichtbilder an den Beschwerdeführer

wieder ausgehändigt.

 

In rechtlicher Würdigung dieses Sachverhaltes ist von folgenden Erwägungen auszugehen:

 

1. Die am 28.9.1994 von Gendarmeriebeamten des Gendarmerieposten Z durchgeführte Hausdurchsuchung erfolgte über Auftrag des Landesgerichtes I gemäß §139 ff StPO.

 

2. Der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 28.9.1994 umfaßte auch die Anordnung, die für das Strafverfahren gegen B D und W P wegen des Verdachtes nach §16 SGG relevanten Gegenstände zu beschlagnahmen. Dazu sind auch Lichtbilder zu zählen, die Personen beim Rauchen eines Joints zeigen.

 

3. Zweck der Beschlagnahme ist, verfallsbedrohte Gegenstände oder Beweismittel sicherzustellen.

 

4. Das Wesen der Beschlagnahme nach §143 StPO besteht darin, daß die freie Verfügungsgewalt über eine Sache vom Berechtigten auf die Behörde übergeht; unerheblich ist, ob die Sache in gerichtliche oder behördliche Verwahrung genommen wird.

 

5. Die Sicherstellung in der Sphäre der Gerichtsbarkeit ist kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum. Gehört die Sicherstellung durch ein Amtsorgan in die Sphäre der Gerichtsbarkeit, so kann sie nicht als Verletzung des Eigentumsrechtes mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

 

6. Liegt ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl vor, ist eine auf Artikel 144 B-VG gestützte Beschwerde gegen die von Organen einer Verwaltungsbehörde kraft dieses Befehls vorgenommenen Hausdurchsuchung nur mit der Behauptung zulässig, daß die Organe bei Durchführung des richterlichen Befehls ihre Ermächtigung überschritten haben (vgl Erkenntnis Verfassungsgerichtshof 512, 6815, 7203).

 

7. Bei der dargestellten Rechtslage ergibt sich, daß die Abnahme von Lichtbildern anläßlich der Hausdurchsuchung am 28.9.1994 durch Gendarmeriebeamte des Gendarmerieposten Z in richterlichem Auftrage und somit nicht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt ist. Bezüglich der bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Lichtbilder liegt der richterliche Beschlagnahmebefehl vom 28.9.1994 vor.

 

Das Beschwerdevorbringen stellt sich nach Ansicht der erkennenden Behörde nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, sondern ist als Vollstreckung des richterlichen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehles vom 28.9.1994 zu werten. Ein Überschreiten ihrer Ermächtigung bei Durchführung des richterlichen Befehles durch die Beamten des Gendarmerieposten Z ist nicht erfolgt.

 

Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht zulässig. Im Hinblick auf §79a AVG war der Antrag auf Zuspruch des Kostenersatzes abzuweisen. Von der belangten Behörde wurde ein Antrag auf Kostenersatz nicht gestellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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