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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art94;Rechtssatz
Erkennungsdienstliche Maßnahmen - für diese gilt gem § 22 Abs 3 letzter Satz SPG 1991 die Einschränkung auf die Vorbeugung gegen weitere gefährliche Angriffe nicht - sind jedenfalls in den Fällen, die durch das SPG 1991 erfasst sind und in denen ein direkter Auftrag der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes an die Organe der Sicherheitspolizei nicht vorliegt, als Maßnahme der Sicherheitspolizei anzusehen, auch wenn sie der Ausforschung eines Täters dienen, uzw selbst dann, wenn bereits ein Verdacht vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996010595.X02Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013