Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 9 Abs 2 FPG und aus den Materialien zu § 76 FPG ergibt sich, dass in Verfahren, in denen bescheidmäßig die Schubhaft verhängt wird, eine Berufung unzulässig ist. Da nach § 73 Abs 2 AVG die Zuständigkeit nur dann nicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht, wenn gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, was im gegenständlichen Fall ausgeschlossen ist, ist im gegenständlichen Fall nicht der... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 9 Abs 2 FPG und aus den Materialien zu § 76 FPG ergibt sich, dass in Verfahren, in denen bescheidmäßig die Schubhaft verhängt wird, eine Berufung unzulässig ist. Da nach § 73 Abs 2 AVG die Zuständigkeit nur dann nicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht, wenn gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, was im gegenständlichen Fall ausgeschlossen ist, ist im gegenständlichen Fall nicht der... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Eisenstadt erließ mit dem angefochtenen Bescheid ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Berufungswerber nach den Bestimmungen des (zu dieser Zeit geltenden) Fremdengesetzes 1997 (FrG). Gleichzeitig schloss sie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aus und lehnte es ab, dem Berufungswerber einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen. Zusammengefasst erachtete die erstinstanzliche Behörde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als geboten, weil d... mehr lesen...
Rechtssatz: Anders als zur Beurteilung der (sachlichen) Zuständigkeit der Berufungsbehörde war nach der hier relevanten Rechtslage (§ 91 Abs 1 FrG; wobei dies auch nach dem FPG so ist) für die örtliche Zuständigkeit zur Erlassung eines fremdenpolizeilichen Bescheides der Wohnsitz im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich (vgl VwGH v 15 12 2004, Zl 2001/18/0230 mwH). Im Fall der örtlichen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde ist die Berufungsbehörde ver... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 1-1011080/FRB/06 und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Er reiste erstmals im Jahr 1990 als Tourist nach Österreich ein und nahm in *** bei seiner Schwester Unterkunft. Anschließend arbeitete er als Dekorateur, Tankstellenangestellter, Chauffeur sowie Vorarbeiter bei verschiedenen Unternehmen. Etwa ein Jahr nach seiner erstmalige... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Entscheidung über einen Antrag auf ?sofortige Enthaftung, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel gemäß §77 FPG? kommt dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Zuständigkeit nicht zu. Sollte der Unabhängige Verwaltungssenat im Falle einer noch andauernden Anhaltung gemäß §83 Abs4 FPG aussprechen, dass die weitere Anhaltung eines Fremden in Schubhaft nicht zulässig ist, so ist die Schubhaft durch Freilassung des Fremden gemäß §81 Abs1 Z2 FPG formlos aufzuheben. Diese ... mehr lesen...