Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See erließ mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Berufungswerber ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Gleichzeitig schloss sie die aufschiebende Wirkung einer Berufung aus. In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung bestätigte der Berufungswerber, dass er am 10 05 2005 einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hatte, wobei er auch zugestand, nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen zu sein, und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ist darin Recht zu geben, dass das Verursachen eines Verkehrsunfalles in alkoholisiertem Zustand und ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, ein erhebliches Fehlverhalten darstellt. Es konnte jedoch aber auch festgestellt werden, dass der Berufungswerber sein Verhalten zu tiefst bereute und danach trachtet, den von ihm hervorgerufenen Schaden wieder gut zu machen. Außer dem vom Berufungswerber am 10 05 2005 gesetzten Fehlverhalt... mehr lesen...
Rechtssatz: Die erstinstanzliche Behörde geht bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes richtigerweise davon aus, dass dieses auf § 86 Abs 1 FPG zu stützen ist. Nach dieser Bestimmung ist allerdings der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger nur dann zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundint... mehr lesen...