Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (kurz: bP) stellte am 10.08.2023 beim Bundesamt einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach § 46a Abs 5 FPG. Eine
Begründung: erfolgte im Antragsformular nicht. Das Bundesamt hatte ab 14.10.2022 den Aufenthalt gem. § 46a Abs 1 Z3 FPG geduldet. Die beschwerdeführende Partei (kurz: bP) stellte am 10.08.2023 beim Bundesamt einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nac... mehr lesen...