Entscheidungsdatum
05.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L504 2150494-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (kurz: bP) stellte am 10.08.2023 beim Bundesamt einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach § 46a Abs 5 FPG. Eine Begründung erfolgte im Antragsformular nicht. Das Bundesamt hatte ab 14.10.2022 den Aufenthalt gem. § 46a Abs 1 Z3 FPG geduldet.Die beschwerdeführende Partei (kurz: bP) stellte am 10.08.2023 beim Bundesamt einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG. Eine Begründung erfolgte im Antragsformular nicht. Das Bundesamt hatte ab 14.10.2022 den Aufenthalt gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Z3 FPG geduldet.
Aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
„(…)
- Sie sind schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist.
- Am 15.05.2015 haben Sie der LPD Niederösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 gestellt.- Am 15.05.2015 haben Sie der LPD Niederösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 gestellt.
- Bei der niederschriftlichen Befragung bei der LPD Niederösterreich am 17.05.2015 gaben Sie an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger des Irak, ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Araber, mit muslimisch-sunnitischem Glaubensbekenntnis, am XXXX geboren und in Bagdad, Irak wohnhaft gewesen zu sein.- Bei der niederschriftlichen Befragung bei der LPD Niederösterreich am 17.05.2015 gaben Sie an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger des Irak, ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Araber, mit muslimisch-sunnitischem Glaubensbekenntnis, am römisch 40 geboren und in Bagdad, Irak wohnhaft gewesen zu sein.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist.
- Ihre dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesveraltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.11.2020, GZ: L519 2150494-1/22E, als unbegründet abgewiesen.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs, Zahl E 4560/2020-5 vom 18. Jänner 2021 wurde die Behandlung Ihrer Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
- Aufgrund einer Bestätigung der irakischen Botschaft, es werde kein Reisedokument ausgestellt, wurde Ihr Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ab dem 14.10.2022 geduldet.- Aufgrund einer Bestätigung der irakischen Botschaft, es werde kein Reisedokument ausgestellt, wurde Ihr Aufenthalt gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab dem 14.10.2022 geduldet.
- Am 08.06.2023 brachten Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ ein (gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG).- Am 08.06.2023 brachten Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ ein (gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG).
- Am 10.08.2023 brachten Sie den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG ein.- Am 10.08.2023 brachten Sie den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG ein.
- Einer Ladung für den 02.10.2023 sind Sie nicht nachgekommen, um Ihre Anträge im Zuge einer Niederschrift zu begründen.
- Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.- Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
B) Beweismittel
Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran:
Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:
Antrag vom 10.08.2023 auf Verlängerung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG.Antrag vom 10.08.2023 auf Verlängerung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG.
Kopie einer Geburtsurkunde.
Eintragung ins Gewerberegister am 6.3.2023 bei der BH Dornbirn
Meldezettel
Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom XXXX Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom römisch 40
Schreiben der SVS vom 07.07.2023, Versicherungsbestätigung
Rechnungen 01 – 03 2023 für Dienstleistungen
Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:
Von der Behörde wurden zur Entscheidungsfindung der gesamte Akteninhalt des
gegenständlichen Verfahrens herangezogen
Auszüge aus GVS, EKIS, ZMR, IZR, AJ-WEB
(…)“
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die Behörde den Antrag gem. § 46a Abs 1 Z 3 und Abs 5 FPG abgewiesen, da die Voraussetzungen für die weitere Duldung nicht vorliegen würden. Die bP habe nach der Antragseinbringung einem in dieser Sache festgesetzten Ladungstermin bei der Behörde zur Einvernahme und Begründung ihres Antrages unentschuldigt keine Folge geleistet. Die bP habe an der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht hinreichend mitgewirkt. Die Abschiebungshindernisse lägen durch die mangelnde Mitwirkung der bP in Gründen, die sie selbst zu vertreten habe. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die Behörde den Antrag gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 5, FPG abgewiesen, da die Voraussetzungen für die weitere Duldung nicht vorliegen würden. Die bP habe nach der Antragseinbringung einem in dieser Sache festgesetzten Ladungstermin bei der Behörde zur Einvernahme und Begründung ihres Antrages unentschuldigt keine Folge geleistet. Die bP habe an der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht hinreichend mitgewirkt. Die Abschiebungshindernisse lägen durch die mangelnde Mitwirkung der bP in Gründen, die sie selbst zu vertreten habe.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird moniert, dass die bP ihre Mitwirkungsverpflichtung nicht verletzt habe. Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH wurde im Wesentlichen dargelegt, dass es seitens der belangten Behörde dazu nämlich eines „konkreten Auftrags“ bedurft hätte, um der gesetzlichen Verpflichtung gem. § 46 Abs 2 FPG nachkommen zu können. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird moniert, dass die bP ihre Mitwirkungsverpflichtung nicht verletzt habe. Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH wurde im Wesentlichen dargelegt, dass es seitens der belangten Behörde dazu nämlich eines „konkreten Auftrags“ bedurft hätte, um der gesetzlichen Verpflichtung gem. Paragraph 46, Absatz 2, FPG nachkommen zu können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch Einsichtnahme in das zentrale Fremdenregister sowie der zitierten Medien, die die notorische Berichtslage hinsichtlich der Mitwirkung der irakischen Botschaft in Wien darstellen, Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
a) Aufgrund einer Bestätigung der irakischen Botschaft, es werde kein Reisedokument ausgestellt, wurde der Aufenthalt der bP, die über keinen Aufenthaltstitel verfügt, vom Bundesamt gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ab dem 14.10.2022 geduldet.a) Aufgrund einer Bestätigung der irakischen Botschaft, es werde kein Reisedokument ausgestellt, wurde der Aufenthalt der bP, die über keinen Aufenthaltstitel verfügt, vom Bundesamt gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab dem 14.10.2022 geduldet.
Am 10.08.2023 gab sie persönlich beim Bundesamt das Formular „Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach § 46a Abs 5 FPG“ ab. Eine nähere Begründung erfolgte im Antrag nicht.Am 10.08.2023 gab sie persönlich beim Bundesamt das Formular „Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG“ ab. Eine nähere Begründung erfolgte im Antrag nicht.
Dem Antrag wurde neben Integrationsbeilagen ua. ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom XXXX vorgelegt mit dem Betreff: Ausstellung eines irakischen Reisepasses.Dem Antrag wurde neben Integrationsbeilagen ua. ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom römisch 40 vorgelegt mit dem Betreff: Ausstellung eines irakischen Reisepasses.
Darin wird ausgeführt, dass die bP einen Antrag auf die Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes gestellt hat. Da aber die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt, bedauerte die Botschaft diesen Antrag nicht annehmen zu können.
b) Mit Schreiben vom 06.09.2023 wurde die bP auf Grund des Antrages vom Bundesamt zur niederschriftlichen Einvernahme für den 02.10.2023, 09.00 Uhr, geladen. Sie wurde darin aufgefordert alle in ihrem Besitz befindlichen Dokumente, wie Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige, für das Verfahren relevante Beweismittel mitzunehmen. Gleichzeitig wurde sie darin insbesondere darüber belehrt, dass, falls sie der Mitwirkungsverpflichtung ohne rechtzeitige Bekanntgabe eines wichtigen Grundes nicht nachkommen sollte darauf hingewiesen wird, dass aus der Verletzung von zumutbaren und möglichen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Beweiswürdigung im gegenständlichen Verfahren Schlüsse gezogen werden können.
Die bP hat dieser Ladung unentschuldigt keine Folge geleistet.
c) Die irakische Botschaft in Wien stellt auf Antrag eines irakischen Staatsbürgers ein Heimreisezertifikat bzw. Ersatzreisedokument für die einmalige Einreise in den Irak aus, sofern der Antragsteller bei der Botschaft erklärt freiwillig in den Irak reisen zu wollen. Dieses gilt für 6 Monate und berechtigt zur einmaligen Einreise in den Irak (Quelle: https://mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/). Im Irak kann sich der irakische Staatsbürger einen regulären Reisepass ausstellen lassen.
Auf Grund eines im August/September 2023 unterzeichneten Rückführungsabkommens zwischen Österreich und dem Irak wirkt die irakische Botschaft in Wien seither auch bei Abschiebungen von irakischen Staatsangehörigen in den Irak, die nicht straffällig wurden, durch Ausstellung von Heimreisezertifikaten mit.
Dem Bundesamt wurde seitens der irakischen Botschaft in Wien bei einer Anfrage auch bestätigt, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann.
2. Beweiswürdigung
Ad 1. a) Dies ergibt sich aus der Aktenlage. Dass die bP bei der irakischen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses stellte ist glaubhaft und durch das Schreiben der Botschaft belegt. Dass sie sich bei der Botschaft aber rückkehrwillig zeigte und die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für die einmalige Einreise in den Irak stellte, wo sie sich auch einen neuen, länger gültigen regulären Reisepass ausstellen lassen könnte, ergibt sich weder aus den Aussagen der bP noch aus dem Bestätigungsschreiben.
Ad 1. b) Dass die bP in diesem Verfahren zur Einvernahme bzw. zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geladen wurde und dieser Ladung unentschuldigt nicht gefolgt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Bescheid. Der unentschuldigten Nichtbefolgung der Ladung wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten und steht hiermit zweifelsfrei fest. Die bP hatte durch die Belehrung in der Ladung Kenntnis davon, dass die Behörde aus der mangelnden Mitwirkung auch Schlüsse ziehen kann.
Ad 1. c) Dass es seit ca. August/September 2023 zwischen Irak und Österreich ein Rückführungsabkommen gibt und somit auch Abschiebungen (samt Ausstellung von Heimreisezertifikaten) in der Praxis durchgeführt werden, war bereits vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nur amtsbekannt sondern auch notorisch, da insb. in einer Vielzahl von Medien darüber berichtet wurde (vgl. zB https://www.diepresse.com/15613204/was-schallenberg-im-irak-vorhat, 12.09.2023; https://www.derstandard.de/story/3000000189370/erste-charterabschiebung-in-den-irak-nach-botschaftseroeffnung-in-bagdad, 02.10.2023).Ad 1. c) Dass es seit ca. August/September 2023 zwischen Irak und Österreich ein Rückführungsabkommen gibt und somit auch Abschiebungen (samt Ausstellung von Heimreisezertifikaten) in der Praxis durchgeführt werden, war bereits vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nur amtsbekannt sondern auch notorisch, da insb. in einer Vielzahl von Medien darüber berichtet wurde vergleiche zB https://www.diepresse.com/15613204/was-schallenberg-im-irak-vorhat, 12.09.2023; https://www.derstandard.de/story/3000000189370/erste-charterabschiebung-in-den-irak-nach-botschaftseroeffnung-in-bagdad, 02.10.2023).
Dass die irakische Botschaft in Wien schon seit Jahren für antragstellende, rückkehrwillige irakische Staatsangehörige (handschriftlich ausgefüllte) Ersatzreisedokumente für die einmalige Einreise in den Irak, mit sechsmonatiger Gültigkeit ab Ausstellung, ausgestellt werden, ist auf der Homepage der Irakischen Botschaft in Wien ersichtlich und entspricht zudem dem Gerichtswissen aus der laufenden Praxis. Dem BVwG lagen in anderen Verfahren bereits derartige von der Botschaft handschriftlich ausgefüllte Ersatzreisedokumente vor. Im Irak selbst kann dann der reguläre Reisepass beantragt und auch ausgestellt werden.
Bei der vorgelegten Bestätigung der irakischen Botschaft vom XXXX geht nicht hervor, dass die über keinen Aufenthaltstitel verfügende und durch die aufrechte Rückkehrentscheidung ausreisepflichtige bP sich dort rückkehrwillig zeigte und ein solches Ersatzreisedokument beantragte, sondern vielmehr einen regulären – maschinell – ausgestellten Reisepass mit längerer Geltungsdauer und unbeschränkter Ein- und Ausreisemöglichkeit für den Irak begehrte. Dass die irakische Botschaft in Wien nicht über die Möglichkeit verfügt derartige reguläre Reisepässe auszustellen, ist gerichtsbekannt. Bei der vorgelegten Bestätigung der irakischen Botschaft vom römisch 40 geht nicht hervor, dass die über keinen Aufenthaltstitel verfügende und durch die aufrechte Rückkehrentscheidung ausreisepflichtige bP sich dort rückkehrwillig zeigte und ein solches Ersatzreisedokument beantragte, sondern vielmehr einen regulären – maschinell – ausgestellten Reisepass mit längerer Geltungsdauer und unbeschränkter Ein- und Ausreisemöglichkeit für den Irak begehrte. Dass die irakische Botschaft in Wien nicht über die Möglichkeit verfügt derartige reguläre Reisepässe auszustellen, ist gerichtsbekannt.
Dem Bundesamt wurde seitens der Botschaft auch zugesichert, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung
Abschiebung
§ 46 FPG (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Paragraph 46, FPG (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.(4) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.
Duldung
§ 46a FPGParagraph 46 a, FPG
(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50,, 51 oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.(2) Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
Daraus folgt:
Das Bundesamt hat den Aufenthalt der bP ab 14.10.2022 geduldet und stützte dies auf § 46a Abs 1 Z3 FPG, wonach der Aufenthalt zu dulden ist, solange die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich erscheint. Gem. § 46a Abs 5 FPG gilt die Karte für Geduldete 1 Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Das Bundesamt hat den Aufenthalt der bP ab 14.10.2022 geduldet und stützte dies auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Z3 FPG, wonach der Aufenthalt zu dulden ist, solange die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich erscheint. Gem. Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG gilt die Karte für Geduldete 1 Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für jeweils ein weiteres Jahr verlängert.
Die Behörde hatte somit als Voraussetzung für die Verlängerung zu prüfen ob die Abschiebung gem. § 46a Abs 1 Z3 FPG nach wie vor aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Behörde hatte somit als Voraussetzung für die Verlängerung zu prüfen ob die Abschiebung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Z3 FPG nach wie vor aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint.
Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen nach § 46a Abs 3 Z2 leg cit jedenfalls dann vor, wenn der Fremde einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt.Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen nach Paragraph 46 a, Absatz 3, Z2 leg cit jedenfalls dann vor, wenn der Fremde einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt.
Gegenständlich hat die bP eine Ladung des Bundesamtes zur Einvernahme unentschuldigt nicht befolgt.
Das Bundesamt stützte die Schlussfolgerung, dass die Abschiebungshindernisse gem. § 46a Abs 3 Z 2 FPG auf Gründe beruhen, die von der bP zu vertreten sind, auf eine mangelnde Mitwirkung, weil sie durch die Nichtbefolgung der Ladung zur Einvernahme an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt hat.Das Bundesamt stützte die Schlussfolgerung, dass die Abschiebungshindernisse gem. Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2, FPG auf Gründe beruhen, die von der bP zu vertreten sind, auf eine mangelnde Mitwirkung, weil sie durch die Nichtbefolgung der Ladung zur Einvernahme an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt hat.
Mit den Tatbeständen gemäß § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FrPolG 2005 wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (VwGH 02.12.2022, Ra 2022/22/0158).Mit den Tatbeständen gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FrPolG 2005 wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (VwGH 02.12.2022, Ra 2022/22/0158).
Gem. §46 Abs 2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 leg cit mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Gem. §46 Absatz 2 b, FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 leg cit mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Für Handlungen iSd. § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 bedarf es somit in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FrPolG 2005 oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd. § 46a Abs. 3 FrPolG 2005 machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543).Für Handlungen iSd. Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 bedarf es somit in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) entweder in Form eines Bescheides nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FrPolG 2005 oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd. Paragraph 46 a, Absatz 3, FrPolG 2005 machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543).
Die belangte Behörde hat die bP auf Grund ihres Antrages zur Verlängerung der Duldung zur Einvernahme geladen und ist die bP dieser Ladung unentschuldigt ferngeblieben. Die bP hat durch diese Verletzung ihrer Mitwirkungsverpflichtung damit auch nicht an der Erlangung eines Heimreisezertifikates gehörig mitgewirkt. Die Behörde hätte der bP im Rahmen einer Niederschrift auch etwa entsprechende Aufträge und Belehrungen (zB auch durch mdl. verkündeten Bescheid) zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erteilen können.
Dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. Ersatzreisedokumente bei der irakischen Botschaft in Wien bei gehöriger Mitwirkung des Fremden (auch eigeninitiativ) real erlangt werden konnte bzw. kann, steht zweifelsfrei fest.
Es ist dem Bundesamt somit zuzustimmen, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Duldung nicht vorliegen, da die Abschiebungshindernisse auf Gründen beruht, die vom Fremden zu vertreten sind.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
In der Beschwerde wird eine mündliche Verhandlung „zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes“ inklusive einer „nochmaligen Einvernahme“ sowie zur „Erörterung der Rechtsfragen“ beantragt.
Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung. Das BVwG vertritt die Ansicht, dass hier keine komplexen Rechtsfragen vorliegen, die einer mündlichen Erörterung in einer Verhandlung bedürfen. Die Beschwerde zeigt auch keine solchen auf. Sofern eine „nochmalige“ Einvernahme begehrt wird ist anzumerken, dass die bP schon beim Bundesamt zu einer solchen ausdrücklich geladen wurde und sie dieser Einvernahme unentschuldigt fern blieb. Eine Begründung für diese Nichtmitwirkung fehlt auch in der Beschwerde. Welcher „maßgebliche Sachverhalt“ ungeklärt sein soll, führt die Beschwerde ebenso wenig aus.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte.
Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die bP hat ihre Entscheidung hier auch nicht auf einen persönlichen Eindruck gegründet.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Ad B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.