Entscheidungsdatum
29.07.2024Norm
AVG §19Spruch
I405 2288207-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea alias Liberia alias ungeklärt, vertreten durch den Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2023, ZI. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea alias Liberia alias ungeklärt, vertreten durch den Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2023, ZI. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 14.04.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz unter seiner damals noch angeführten Staatsangehörigkeit Liberia, welcher am 18.03.2010 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde.
Aufgrund des daraufhin erfolgten unerlaubten Aufenthaltes wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.10.2010 eine Ausweisung gem. § 53 Abs. 1 FPG, rechtskräftig seit 06.11.2010, erlassen.Aufgrund des daraufhin erfolgten unerlaubten Aufenthaltes wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.10.2010 eine Ausweisung gem. Paragraph 53, Absatz eins, FPG, rechtskräftig seit 06.11.2010, erlassen.
Einer damit verbundenen Ausreiseverpflichtung ist der Beschwerdeführer jedoch in Folge nicht nachgekommen. Da er zum damaligen Zeitpunkt über kein gültiges Reisedokument verfügte, wurde am 18.02.2011 ein Heimreisezertifikat für ihn beantragt. Seine Identität wurde durch die liberianische Botschaft jedoch nicht bestätigt.
Am 13.01.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Begründend führte er aus, dass er kein kausales Abschiebungshindernis gesetzt habe.Am 13.01.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Begründend führte er aus, dass er kein kausales Abschiebungshindernis gesetzt habe.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.02.2023 mittgeteilt, dass die Abweisung seines Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte geplant sei. Ein Konvolut von Fragen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist wurde zur Stellungnahme übermittelt.
Am 28.02.2023 langte die entsprechende Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 29.12.2023, zugestellt am 01.02.2024, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 13.01.2022 „gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG“ ab. Seine liberianische Staatsangehörigkeit wurde für nicht glaubwürdig erachtet.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 29.12.2023, zugestellt am 01.02.2024, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 13.01.2022 „gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG“ ab. Seine liberianische Staatsangehörigkeit wurde für nicht glaubwürdig erachtet.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Liberia am 27.02.2024 wahrzunehmen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Liberia am 27.02.2024 wahrzunehmen.
Gegen den Bescheid vom 29.12.2023 (Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete) wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.02.2024 Beschwerde erhoben.
Am 26.02.2024 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, dass er zum Botschaftstermin zur Identitätsfeststellung am 27.02.2024 krankheitsbedingt nicht erscheinen könne. Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung legte er dem Schreiben bei.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.03.2024 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 14.03.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
Am 07.05.2024 nahm der Beschwerdeführer an einem Interviewtermin durch eine Expertendelegation der liberianischen Vertretungsbehörde aus Berlin teil, welche zur Feststellung gelangte, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen Staatsangehörigen von Liberia handelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist ungeklärt. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer legte keine Dokumente vor, die geeignet wären, seine Identität zu bezeugen und wird unter der Verfahrensidentität XXXX geführt.Der Beschwerdeführer legte keine Dokumente vor, die geeignet wären, seine Identität zu bezeugen und wird unter der Verfahrensidentität römisch 40 geführt.
Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung kein Reisedokument vorgelegt. Zudem behauptete er über die gesamte Dauer seines Aufenthaltes vor den österreichischen Behörden tatsachenwidrig aus Liberia zu stammen und Staatsangehöriger von Liberia zu sein.
Der Beschwerdeführer stellte am 14.04.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich nach seinem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vom 18.03.2010 sowie seiner rechtskräftig ergangenen Ausweisung rechtskräftig seit 06.11.2010 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, da er kein unbedenkliches Identitätsdokument vorgelegt hat. Überdies war er – wie sich aus einem dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich seitens der belangten Behörde übermittelten Bericht vom 22.05.2024 ergibt – zuletzt am 07.05.2024 zum Zwecke der Feststellung seiner Identität einer Expertendelegation aus Liberia vorgeführt worden, konnte hierbei jedoch nicht als Staatsangehöriger von Liberia identifiziert werden.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet seit (spätestens) 14.04.2003 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in einer Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 46 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 2b, § 46a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 2 a und Absatz 2 b,, Paragraph 46 a, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten:
„Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(3) …
Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a, (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50,, 51 oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) …
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) …“.
3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete:
Nach § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.Nach Paragraph 46 a, FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Absatz eins, dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.
Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag im gegenständlichen Fall auf den Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, wonach seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Ein unter Z 1, Z 2 oder Z 4 leg. cit. zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag im gegenständlichen Fall auf den Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, wonach seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Ein unter Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, leg. cit. zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.
Zu überprüfen ist daher gegenständlich, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist.
§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG setzt zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. § 46a Abs. 3 FPG normiert - und auch das nicht abschließend (arg.: "jedenfalls") - lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung (vgl. VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044).Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG setzt zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG normiert - und auch das nicht abschließend (arg.: "jedenfalls") - lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung vergleiche VwGH 27.04.2022,