Mit dem am 27.03.2007 an Herrn *** (in der Folge Berufungswerber) zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung zugestellten, nunmehr in Berufung gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 13.03.2007, Zl. 300-4224-2006, wurde über den Berufungswerber gemäß § 37 Abs. 2 Z. 1 erster Fall in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Einleitungssatz Denkmalschutzgesetz eine Geldstrafe von 5.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden) zuzüglich Kostenbeitrag von 50... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bewilligungslose Veränderung eines Denkmals ist ein Begehungs- bzw. Zustandsdelikt, bei dem das strafbare Verhalten in dem Zeitpunkt aufhört, in dem die Veränderung abgeschlossen ist. Schlagworte Tatzeit, Begehungsdelikt mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshautmannschaft Eisenstadt-Umgebung wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe ?insoferne vorsätzlich ein Denkmal ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verändert, als [er] zwischen dem 3 3 2003 (Bewilligung des Bundesdenkmalamtes) und dem 7 10 2004 (Datum der Überprüfungshandlung bei welcher [er] als schuldtragende Person ausgeforscht [wurde]) Umbauarbeiten am Gebäude in ***, [durchführte], welche nicht durch die Bewilligung zum Umbau laut Bescheid ... mehr lesen...