RS UVS Burgenland 2007/07/25 161/11/07001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2007
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Rechtssatz

Die bewilligungslose Veränderung eines Denkmals ist ein Begehungs- bzw. Zustandsdelikt, bei dem das strafbare Verhalten in dem Zeitpunkt aufhört, in dem die Veränderung abgeschlossen ist.

Schlagworte
Tatzeit, Begehungsdelikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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