Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch den Kammervorsitzenden Mag. Grauszer und die Mitglieder Mag. Bauer und Mag. Latzenhofer über die Berufung vom 02.04.2007 des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch die *** Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 13.03.2007, Zl. 300-4224-2006, wegen Bestrafung nach dem Denkmalschutzgesetz zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.
Mit dem am 27.03.2007 an Herrn *** (in der Folge Berufungswerber) zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung zugestellten, nunmehr in Berufung gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 13.03.2007, Zl. 300-4224-2006, wurde über den Berufungswerber gemäß § 37 Abs. 2 Z. 1 erster Fall in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Einleitungssatz Denkmalschutzgesetz eine Geldstrafe von 5.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden) zuzüglich Kostenbeitrag von 500 Euro verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***gmbH, Sitz in ***, somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieses Unternehmens zu verantworten habe, dass dieses Unternehmen ein unter Denkmalschutz stehendes Denkmal vorsätzlich und ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes so verändert habe, dass die überlieferte Erscheinung und künstlerische Wirkung des Denkmals beeinflusst wurde. In der ***, die von der ***gmbH in eine Tagesklinik umgebaut wurde, sei der aus der Bauzeit stammende Fliesenboden in den Gängen des Erd- und Obergeschoßes durch einen unpassenden großformatigen Plattenboden ersetzt, die Dekorationsmalerei im Stiegenhaus übermalt und ein großer Mauerdurchbruch im Erdgeschoß gemacht worden (*** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***). Als Tatzeit wurde im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft der 08.08.2006 (Zeitpunkt der Feststellung) angegeben.
In der dagegen am 03.04.2007 eingebrachten Berufung beantragte der Berufungswerber die Behebung des Bescheids als nichtig, in eventu mangels Strafbarkeit des Berufungswerbers den Bescheid hinsichtlich des Strafausspruchs aufzuheben. Begründend führte der Berufungswerber nach Wiedergabe des Straferkenntnisses im Wesentlichen aus, dass der Mauerdurchbruch zur Gewährleistung der Sicherheit der Patienten im Krankenhaus erforderlich gewesen sei. Ebenso sei vom keramischen Bodenbelag im Stiegenhaus auf Grund von Sprüngen in den Platten, versetzten Fugen sowie unterschiedlichen Höhen der einzelnen Platten erhebliche Verletzungsgefahr ausgegangen. Der Landeskonservator habe im Gespräch am 19.04.2006 keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplanten Baumaßnahmen geäußert. Die Dekorationsmalerei sei im Zeitpunkt der Unterschutzstellung des Denkmals noch nicht angebracht gewesen und falle daher nicht unter den Denkmalschutz. Diesbezüglich liege keine unerlaubte Zerstörung im Sinne des § 4 Denkmalschutzgesetz vor. Überhaupt fehle es an dem für die Bestrafung erforderlichen Vorsatz, weil der Berufungswerber auf Grund des Gesprächs zwischen dem Architekten und dem Landeskonservator am 19.04.2006 davon ausgehen habe dürfen, dass die Sanierungsmaßnahmen keine Verletzung des Denkmalschutzgesetzes darstellen würden bzw. bewilligt werden würden.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat wie folgt festgestellt und erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG (erster Fall) ist die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Dem Berufungswerber wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Übertretung der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Denkmalschutz angelastet. Diese Bestimmung (nämlich der zweite Fall ihres Einleitungssatzes) verbietet bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, jede Veränderung, die den Bestand (Substanz) die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Vorliegen einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes nach § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz. Bereits nach allgemeinem sprachlichem Verständnis ist eine Veränderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz ein Vorgang, der mit Erreichung des angestrebten Zieles, also dem Abschluss der baulichen Maßnahmen, vollendet ist. Genauso wie bei der konsenslosen Durchführung baulicher Maßnahmen im Baustrafrecht ist die bewilligungslose Veränderung eines Denkmals daher ein Begehungs- bzw. Zustandsdelikt, bei dem das strafbare Verhalten in dem Zeitpunkt aufhört, in dem die Veränderung abgeschlossen ist (vgl. zum Baustrafrecht: VwGH 24.11.1986, 86/10/0142, VwGH 22.09.1988, 88/06/0063, VwGH 22.06.1995, 93/06/0010). Mangels einer gesetzlichen Anordnung, die das Aufrechterhalten des konsenswidrigen Zustandes gesondert unter Strafe stellen würde oder den strafbaren Tatbestand der Veränderung auf die Aufrechterhaltung des konsenswidrigen Zustandes erstrecken würde (vgl. § 34 Abs. 1 zweiter Fall Bgld. BauG bzw. § 23 Abs. 4 Salzburger Baupolizeigesetz), liegt daher nach dem Abschluss der Veränderung kein deliktisches Handeln (mehr) vor und beginnt der Lauf der Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG mit diesem Abschluss der strafbaren Tätigkeit.
Dass es sich bei der Übertretung des Verbots bewilligungsloser Veränderungen an denkmalgeschützten Objekten um ein Delikt handelt, das mit dem Abschluss der verändernden, baulichen Maßnahmen vollendet ist, wird im Übrigen auch noch dadurch bestätigt, dass § 36 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz die Verpflichtung des Täters zur Wiederherstellung des der Veränderung vorausgegangenen Zustandes des Denkmals kennt. Die Wiederherstellung eines Zustandes setzt begrifflich voraus, dass die zur Veränderung des vorherigen Zustandes führende Handlung abgeschlossen ist.
Dem Berufungswerber wird die bewilligungslose Veränderung des Denkmals für den Zeitraum 08.08.2006 angelastet. Nach dem Akteninhalt wurde das Bundesdenkmalamt jedoch bereits Ende Juni 2006 vom Abschluss des Baugeschehens verständigt. Bei dem Lokalaugenschein durch die Organe des Bundesdenkmalamtes am 08.08.2006 waren die baulichen Veränderungen bereits abgeschlossen (vgl. Schreiben des Bundesdenkmalamtes an die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 24.10.2006). Im angelasteten Tatzeitraum 08.08.2006 wurde daher keine Veränderung im Sinne von § 37 Abs. 2 Z. 1 bzw. § 4 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz durchgeführt. Die angelastete Verwaltungsübertretung wurde daher nicht begangen. Wann festgestellt wurde, dass zuvor abgeschlossene Veränderungen durchgeführt wurden, ist für die Tatzeitbestimmung gleichgültig.
Bei dieser Sachlage musste nicht mehr darauf eingegangen werden, ob die Strafverfolgung nicht auch wegen der Spruchmängel der im Verwaltungsstrafverfahren vorgenommenen Verfolgungshandlungen bzw. des angefochtenen Straferkenntnisses unter Berücksichtigung der gemäß § 31 Abs. 1, 2 VStG in Verbindung mit § 37 Abs. 7 Denkmalschutzgesetz jedenfalls am 25.04.2007 eingetretenen Verfolgungsverjährung ausgeschlossen ist: Im Straferkenntnis wird das denkmalgeschützte Objekt nicht unter Bezugnahme auf den Unterschutzstellungsbescheid spezifiziert (im vorliegenden Fall ist das denkmalgeschützte Objekt das Ensemble bestehend aus *** und *** sowie Gartenhaus in ***, Bezirk Mattersburg, Grundstücksnummer ***, jeweils EZ ***, KG ***, kraft dem gemäß § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz ergangenen Unterschutzstellungsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17.12.1989, GZ 14609/2/99) sondern wird lediglich ohne weitere Individualisierung auf die *** verwiesen, obwohl das denkmalgeschützte Ensemble zwei verschiedene *** beinhaltet.
Das Strafverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.