TE UVS Burgenland 2005/11/08 161/12/05001

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Veröffentlicht am 08.11.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch den Kammervorsitzenden Mag Grauszer und die Mitglieder Mag Eder und Dr Giefing über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 7 8 2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 20 7 2005, Zl 300-7442-2004, wegen Bestrafung nach dem Denkmalschutzgesetz - DMSG zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshautmannschaft Eisenstadt-Umgebung wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe ?insoferne vorsätzlich ein Denkmal ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verändert, als [er] zwischen dem 3 3 2003 (Bewilligung des Bundesdenkmalamtes) und dem 7 10 2004 (Datum der Überprüfungshandlung bei welcher [er] als schuldtragende Person ausgeforscht [wurde]) Umbauarbeiten am Gebäude in ***, [durchführte], welche nicht durch die Bewilligung zum Umbau laut Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 3 3 2004, GZ 2 151/03 gedeckt sind. Entgegen der Bewilligung wurde an der Hofseite eine vierte Gaupe in selber Größe wie die drei anderen Gaupen errichtet. Weiters wurde auf einer Länge von ca 4,5 Meter der Dachstuhl um ca 1,80 Meter gehoben und die Außenmauer Richtung Reiche angehoben und die Dachneigung verkleinert.?

 

Dies stellt eine Übertretung nachstehender Rechtsvorschrift dar:

 

§ 37 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit § 5 Abs 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl Nr 533/1929 [richtig wohl: Nr 533/1923] idF BGBl I Nr 170/1999

 

Gemäß § 37 Abs 2 Z 1 Denkmalschutzgesetz BGBl Nr 533/1929 [richtig wohl: Nr 533/1923] idF BGBl I Nr 170/1999 wird hiefür eine Geldstrafe von 5000 Euro verhängt. Falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen.?

 

Dagegen wurde rechtzeitig Berufung erhoben, in der einerseits die Höhe der Strafe bekämpft und anderseits vorgebracht wird, dass nach dem Denkmalschutzgesetz (im Folgenden: DMSG) Änderungen ?sehr wohl erlaubt? seien, solange ?die Grundkonzeption des Hauses nicht geändert? werde.

 

Der Berufungswerber ist im Ergebnis im Recht:

 

Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften im DMSG, BGBl Nr 533/1923 idF BGBl I Nr 170/1999) haben folgenden Wortlaut:

 

§ 4 Abs 1:

?§ 4. (1) Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs 1 verboten. ? .?

[der im Folgenden gesetzlich definierten Zerstörung eines Denkmals bzw die einer Zerstörung gleichzuhaltende Maßnahmen kommt im vorliegenden Fall keine Relevanz zu]

 

§ 5 Abs 1 und 3:

?§ 5. (1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs 2 - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde.

(2) ? .

(3) In Verfahren gemäß Abs 1 wegen beantragter Veränderungen eines Denkmals kann das Bundesdenkmalamt in einem bewilligenden Bescheid bestimmen, welche Detailmaßnahmen, über die erst im Zuge der Durchführung der Arbeiten endgültig entschieden werden kann, noch ergänzend der Festlegungen des Bundesdenkmalamtes bedürfen.?

 

§ 37 Abs 2 Z 1 und Abs 7:

?§ 37. (2) 1. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen - des § 4 Abs 1 und 2 bzw § 5 Abs 1 ein Denkmal verändert oder - der §§ 17, 18, 19 und 22 bzw entgegen den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften über die Ausfuhr von Kulturgut, Verordnung (EWG) vom 9 Dezember 1992, Nr 3911/92, und vom 13 März 1993, Nr 752/1993, in den jeweiligen Fassungen, widerrechtlich ins Ausland verbringt oder widerrechtlich belässt, ferner - wer die gemäß §§ 31 oder 36 angeordneten Maßnahmen verhindert oder zu erschweren sucht, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 700 000 S [gemäß Art II Abs 7 BGBl I 170/1999: 50800 Euro] zu bestrafen.

(2) ? - (6) ?

(7) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 2 VStG beginnt bei den in den Abs 2 bis 4 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.?

 

Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Die als erwiesen angenommene Tat, das ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt, muss konkretisiert, dh insbesondere nach Ort und Zeit seiner Verwirklichung präzise und so bestimmt umschrieben werden, dass kein Zweifel daran aufkommen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Es muss eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich sein. Die Umschreibung der Tat muss so genau sein, dass der Täter in der Lage ist, im weiteren Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten; insbesondere in zeitlicher und örtlicher Hinsicht muss das Verhalten so exakt umschrieben sein, dass sichergestellt ist, dass der Beschuldigte nicht nochmals wegen derselben Tat verfolgt wird.

 

Der Spruch des angefochtenen Bescheides entspricht den dargelegten Anforderungen aus folgenden Gründen nicht:

 

Nach dem angezogenen § 37 Abs 2 Z 1 DMSG ist mit einer Verwaltungsstrafe ua zu ahnden, wer vorsätzlich ?entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und 2 bzw § 5 Abs 1 ein Denkmal verändert?. Tatbestandsvoraussetzung dieser Bestimmung in Verbindung mit den §§ 4 Abs 1 und 5 Abs 1 DMSG ist die bewilligungspflichtige Veränderung eines Denkmals iS des DMSG. Es wäre daher im Spruch des angefochtenen Bescheides anzugeben gewesen, dass eine Veränderung vorliegt, wie sie in § 4 Abs 1 DMSG definiert ist, wobei es darauf ankommt, dass diese Veränderung ?den Bestand (Substanz) oder die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte?. Nur eine solche Veränderung erfordert eine Bewilligung nach § 5 Abs 1 DMSG. Eine solche Umschreibung der Veränderung fehlt hier. Der Hinweis auf von der Genehmigung abweichende ?Umbauarbeiten? (auch wenn diese konkretisiert wurden) reicht nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, inwieweit diese Änderungen die obgenannten Beeinflussungen hätten bewirken können.

 

Ein dem VStG entsprechend konkretisierter Tatvorwurf wurde innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs 2 VStG (diese Frist begann gemäß § 37 Abs 7 DMSG ab Kenntnis des Bundesdenkmalamtes von der unerlaubten Handlung und der schuldtragenden Person, also mit 7 10 2004, als sich der Beschuldigte in einer mündlichen Verhandlung im Beisein eines Vertreters des Bundesdenkmalamtes für die Umbauten am denkmalgeschützten Haus verantwortlich erklärte; sie endete somit am 7 4 2005) nicht vorgehalten. Deshalb war das Straferkenntnis wegen eingetretener Verfolgungsverjährung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte
konkretisierter Tatvorwurf, bewilligungspflichtige Veränderung eines Denkmales
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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