Begründung: Mit Vereinbarung vom 16.4.1975 verpflichtete sich Margarethe C gegenüber dem Kläger, einen Kaufvertrag über die durch den Teilungsplan des Dipl.Ing.Walter D aus dem Grundstück 809/1 abgeteilten Grundstücke 809/40 und 809/41 der EZ 262 KG Brunn an der Schneebergbahn zu einem Kaufpreis von S 1,220.000 abzuschließen. Jegliche anfallende Aufschließungskosten hatten zu Lasten des Klägers zu gehen. Mit Bescheid der Gemeinde Bad Fischau-Brunn vom 11.8.1975, Zl.610-276/1975, wur... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIhABGB §928LiegTeilG §1LiegTeilG §2nö BauO §10nö BauO §14nö BauO §38
Rechtssatz: Da der Abgabenanspruch auf Zahlung eines Aufschließungsbeitrages mit der Bewilligung der Grundabteilung durch die Baubehörde entsteht und unabhängig vom Verkauf des neu geschaffenen Grundstückes nach der grundbücherlichen Grundstücksteilung fällig wird, handelt es sich bei Aufschließungsbeiträgen nicht um Abgaben, die mit der Errichtung und bücher... mehr lesen...
Mit Kaufvertrag vom 16. und 26. Mai 1953 kauften die Antragsteller von Cäzilia J. da8 aus dem Grundstück 321/1 Wiese neu gebildete Grundstück 321/3 im Ausmaß von 985 m2. Auf Grund dieses Kaufvertrages, eines Lageplanes, der Freilassungserklärung der Sparkasse in M. vom 10. September 1952, der Löschungserklärung vom 26. März 1953, der Amtsbestätigung vom 7. September 1953, 1 Nc 191/52-2, sowie der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern vom 15. S... mehr lesen...
Norm: GBG §94 FLiegTeilG §2
Rechtssatz: Die grundbücherliche Durchführung einer Liegenschaftsteilung ist trotz des Fehlens der Parzellierungsgenehmigung durch die Baubehörde (V vom 21.07.1932, BGBl 1932/204) zu bewilligen. Entscheidungstexte 1 Ob 67/54 Entscheidungstext OGH 10.02.1954 1 Ob 67/54 Veröff: SZ 27/30 European Case ... mehr lesen...