Norm: JN §1 CXVIILiegTeilG §15LiegTeilG §20
Rechtssatz: Eine Vorschrift, daß dann, wenn Grundstücksteile ohne Enteignungsverfahren zu Straßenzwecken herangezogen werden, der Anspruch auf Schadenersatz im AußstrVerf geltend zu machen ist, besteht nicht. Es steht der Weg des außstrVerf daher auch dann nicht offen, wenn die Veränderung im sinne der §§ 15 ff LiegTeilG wertmäßig eintausend Schilling nicht übersteigt und amtswegig im Grundbuch durchg... mehr lesen...
Der Antragsteller begehrte im außerstreitigen Verfahren die Festsetzung einer Entschädigungssumme aus Anlaß der bücherlichen Durchführung der durch eine Anlage im Sinne des § 15 LiegTeilG. verursachten Veränderungen. Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und verwies den Antrag auf den Rechtsweg. Der Oberste Gerichtshof bestätigte den vom Antragsteller bekämpften Beschluß des Rekursgerichtes. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Es... mehr lesen...