Norm
Außerstreitgesetz §1Kopf
SZ 26/220
Spruch
Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches im Fall einer Heranziehung von Grundstücksteilen zu Straßenzwecken nur vor dem Streit- und nicht vor dem Außerstreitrichter.
Entscheidung vom 4. September 1953, 2 Ob 417/53.
I. Instanz: Bezirksgericht Feldkirch; II. Instanz: Landesgericht Feldkirch.
Text
Der Antragsteller begehrte im außerstreitigen Verfahren die Festsetzung einer Entschädigungssumme aus Anlaß der bücherlichen Durchführung der durch eine Anlage im Sinne des § 15 LiegTeilG. verursachten Veränderungen.
Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und verwies den Antrag auf den Rechtsweg.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte den vom Antragsteller bekämpften Beschluß des Rekursgerichtes.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Es mag dem Revisionsrekurs zugegeben werden, daß die Bestimmungen des Abschnittes II C des Liegenschaftsteilungsgesetzes nicht die Vornahme einer Enteignung bezwecken, sondern nur die Richtigstellung des Grundbuchs entsprechend den tatsächlich eingetretenen Veränderungen erleichtern sollen. Es ist aber unrichtig, daß in den Erläuternden Bemerkungen zur Vorlage der Bundesregierung ausgeführt wäre, daß eine Enteignung nicht durch die bücherliche Amtshandlung, sondern durch den Straßenbau selbst vorgenommen wurde, daß also der Gesetzgeber selbst für die Inanspruchnahme fremden Privatgrundes zu Straßen- oder Wasserbauanlagen ohne Einleitung des gesetzlich vorgeschriebenen Enteignungsverfahrens den Terminus "Enteignung" gebraucht.
Die Erläuternden Bemerkungen zur amtswegigen bücherlichen Durchführung von Veränderungen, die durch Straßen-, Weg- oder Wasserbauanlagen verursacht wurden, sagen vielmehr: "Wenn einzelne Gutachten bemerken, daß es sich hier um eine Enteignung handle, so muß darauf verwiesen werden, daß diese "Enteignung" nicht durch die bücherliche Amtshandlung, sondern durch den Bau selbst vorgenommen wurde." Nicht die Erläuternden Bemerkungen, sondern einzelne zu dem Gesetzentwurf erstattete Gutachten haben also die amtswegige Durchführung der Veränderungen als Enteignung bezeichnet.
Das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß den Bestimmungen des § 20 LiegTeilG. nicht entnommen werden kann, daß allfällige Ersatzansprüche der Eigentümer, Buchberechtigten oder sonstiger Beteiligter nach den Grundsätzen des Außerstreitrechtes im Außerstreitverfahren verfolgt werden können. Hiezu hätte es einer ausdrücklichen Anordnung im Gesetz bedurft, weil nach § 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen das Gericht nur insofern vorzugehen hat, als es die Gesetzeanordnen. Vorgeschrieben ist das Verfahren außer Streitsachen jedoch nur für die Feststellung der Entschädigung bei Enteignung. Das Verwaltungsentlastungsgesetz vom 21. Juli 1925 bestimmt allgemein: Sofern die Gesetze Enteignungen zulassen und nichts anderes anordnen, finden für das bei der Durchführung der Enteignung und bei Festsetzung der Entschädigung zu beobachtende Verfahren sinngemäß die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878 (Eisenbahnenteignungsgesetz) Anwendung. Eine Anordnung, daß dann, wenn Grundstücksteile ohne Enteignungsverfahren zu Straßenzwecken herangezogen werden, der Anspruch auf Schadenersatz im Außerstreitverfahren geltend zu machen wäre, besteht nicht. Es ist der Weg des außerstreitigen Verfahrens daherauch dann nicht gangbar, wenn die Veränderung im Sinne der Bestimmungen der §§ 15 ff. LiegTeilG. wertmäßig als 1000 S nicht übersteigend angesehen und amtswegig im Grundbuch durchgeführt worden ist. Mangels einer gesetzlichen Anordnung, die allfällige Schadenersatzansprüche nach § 20 LiegTeilG. in das außerstreitige Verfahren verweist, sind solche Ansprüche im Prozeßweg zu verfolgen.
Anmerkung
Z26220Schlagworte
Außerstreitiges Verfahren, Schadenersatz für Grundstückenteignung, Enteignung Schadenersatzansprüche, Rechtsweg, Rechtsweg, für Schadenersatzansprüche wegen Gründenteignung, Schadenersatz, für Gründenteignung, Rechtsweg, Straßenbau, GründenteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:0020OB00417.53.0904.000Dokumentnummer
JJT_19530904_OGH0002_0020OB00417_5300000_000