Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 28. Jänner 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe in W vorsätzlich a) als Einzelunternehmer 1. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von - dem § 21 UStG 1972 entsprechenden - Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Oktober 1990 in Höhe von S 50.000,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten; 2. unter Verletzung einer abgaben... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §13;FinStrG §14;FinStrG §33;
Rechtssatz: Beendet ist ein Versuch zur Abgabenhinterziehung, wenn es keiner weiteren Täterhandlung zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges bedarf. Unbeendet ist ein solcher Versuch, wenn es zur Erfolgsherbeiführung noch weiterer Täterhandlungen bedarf (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz, RZ 12 zu § 13 und § ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §13;FinStrG §14;FinStrG §33;
Rechtssatz: Bei beendetem Versuch bedarf es - um von einem Rücktritt vom Versuch ausgehen zu können - eines nochmaligen, zur Verhinderung des Erfolges führenden Tätigwerdens des Täters (contrarius actus). Ein solches Tätigwerden ist aber nur bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Versuch noch nicht als fehlgeschlagen... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §115 Abs2;FinStrG §13;FinStrG §14;FinStrG §33;
Rechtssatz: Eine einige Tage nach dem Vorhalt erfolgende Bestätigung der Unrichtigkeit der Erklärungen durch den Beschuldigten erfüllt die zur Erfüllung eines Rücktritts vom Versuch erforderliche Voraussetzung eines contrarius actus nicht. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §115 Abs2;BAO §161 Abs3;FinStrG §13;FinStrG §14;FinStrG §33;
Rechtssatz: Ein Rücktritt vom Versuch ist nicht mehr möglich, wenn der Abgabenbehörde im Zeitpunkt eines Vorhaltes nach § 161 Abs 3 iVm § 115 Abs 2 BAO der Sachverhalt schon bekannt ist (Hinweis Sommergruber/Reger, S 104). European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...