RS Vwgh 1998/12/15 93/14/0178

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §13;
FinStrG §14;
FinStrG §33;

Rechtssatz

Beendet ist ein Versuch zur Abgabenhinterziehung, wenn es keiner weiteren Täterhandlung zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges bedarf. Unbeendet ist ein solcher Versuch, wenn es zur Erfolgsherbeiführung noch weiterer Täterhandlungen bedarf (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz, RZ 12 zu § 13 und § 14 FinStrG). Wird eine unrichtige Abgabenerklärung eingereicht, so bedarf es zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges keiner weiteren Täterhandlung mehr, sondern nur noch einer erklärungsgemäßen Festsetzung der Abgabe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993140178.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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