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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §13;Rechtssatz
Beendet ist ein Versuch zur Abgabenhinterziehung, wenn es keiner weiteren Täterhandlung zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges bedarf. Unbeendet ist ein solcher Versuch, wenn es zur Erfolgsherbeiführung noch weiterer Täterhandlungen bedarf (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz, RZ 12 zu § 13 und § 14 FinStrG). Wird eine unrichtige Abgabenerklärung eingereicht, so bedarf es zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges keiner weiteren Täterhandlung mehr, sondern nur noch einer erklärungsgemäßen Festsetzung der Abgabe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993140178.X01Im RIS seit
20.11.2000