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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §13;Rechtssatz
Bei beendetem Versuch bedarf es - um von einem Rücktritt vom Versuch ausgehen zu können - eines nochmaligen, zur Verhinderung des Erfolges führenden Tätigwerdens des Täters (contrarius actus). Ein solches Tätigwerden ist aber nur bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Versuch noch nicht als fehlgeschlagen anzusehen ist, weil ein Fehlschlagen des Versuchs der Abgabenhinterziehung einen Rücktritt vom Versuch begrifflich ausschließt. Als fehlgeschlagen muss ein Versuch spätestens dann beurteilt werden, wenn der tatbestandsmäßige Erfolg nicht mehr eintreten kann, wenn also insb die Abgabenbehörde die Unrichtigkeit der Abgabenerklärung bereits erkannt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993140178.X02Im RIS seit
20.11.2000