Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, es als Halter eines Hundes zu verantworten zu haben, dass das Tier am 08 06 2004 in der Zeit von 16 30 Uhr bis 20 40 Uhr in ***, laut und andauernd gebellt habe, wodurch ungebührlich störender Lärm hervorgerufen wurde und die Ruhe eines Nachbarn in der *** gestört wurde. Wegen Verletzung des § 2 iVm § 13 Abs 1 Z 2 Bgld Landes-Polizeistrafgesetz wurde über den Berufungswerber ... mehr lesen...
Beachte Hinweis: VwSlg 11070A Rechtssatz: Durch Laute von Tieren kann ungebührlicherweise störender Lärm hervorgerufen werden und eine Strafbarkeit wegen Lärmerregung vorliegen, wenn die von Tieren akustisch wahrnehmbaren Lebensäußerungen durch menschliches Handeln oder Unterlassen, verursacht wird. Dabei kann das Unterlassen dem Handeln nur dann gleichgesetzt werden, wenn der Täter aus seiner Stellung daraus dazu verpflichtet ist, die Lärmentwicklung abzuwenden. Eine solche Pflicht ... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, es unterlassen zu haben, das Schreien seines Pfaues, welcher sich auf seinem Anwesen in ***, befunden habe, am 20 04 2004 gegen 03 00 Uhr zu verhindern bzw einzustellen, da dadurch störender und ungebührlicher Lärm hervorgerufen worden sei, welcher Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört und belästigt habe. Wegen Verletzung des § 2 iVm § 13 Abs 1 Z 1 Bgld Landes-Polizeistrafgesetz wu... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch Laute von Tieren kann ungebührlicherweise störender Lärm hervorgerufen werden und eine Strafbarkeit wegen Lärmerregung vorliegen, wenn die von Tieren akustisch wahrnehmbaren Lebensäußerungen durch menschliches Handeln oder Unterlassen, verursacht wird. Dabei kann das Unterlassen dem Handeln nur dann gleichgesetzt werden, wenn der Täter aus seiner Stellung daraus dazu verpflichtet ist, die Lärmentwicklung abzuwenden. Eine solche Pflicht kann sich etwa aus der Übernahme der... mehr lesen...