Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 30 07 2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 09 07 2004, Zl 300-4116-2004, wegen Bestrafung nach dem Bgld Landes-Polizeistrafgesetz in der heutigen Verhandlung zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, es unterlassen zu haben, das Schreien seines Pfaues, welcher sich auf seinem Anwesen in ***, befunden habe, am 20 04 2004 gegen 03 00 Uhr zu verhindern bzw einzustellen, da dadurch störender und ungebührlicher Lärm hervorgerufen worden sei, welcher Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört und belästigt habe. Wegen Verletzung des § 2 iVm § 13 Abs 1 Z 1 Bgld Landes-Polizeistrafgesetz wurde über den Berufungswerber gemäß § 13 Abs 1 Z 2 Bgld Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe von 40 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt.
In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass es richtig sei, dass er auf seinem Grundstück einen Pfau halte. Es sei jedoch nicht richtig, dass dieser Pfau am 20 04 2004 um 03 00 Uhr früh durch Schreien störenden und ungebührlichen Lärm hervorgerufen habe. Er halte den Pfau artgerecht und entsprechend den tierschutzgesetzlichen Bestimmungen. Bei den Lauten eines Pfaues handle es sich nicht um ungebührlicherweise störenden Lärm. Die durch einen Pfau hervorgerufene Geräuschentwicklung sei als ortstypisch anzusehen, weil das Grundstück des Berufungswerbers in einem Naturschutzgebiet liege. Gerade in einem derart artenreichen und vogelreichen ländlichem Gebiet sei schon von Natur aus ein höheres ortsübliches Maß an Geräuschen aus der Tierwelt vorhanden. Der Berufungswerber habe sich auch in keinster Weise des Pfaues bedient, um bewusst eine Ruhestörung oder Lärmerregung hervorzurufen. Selbst wenn tatsächlich vom Pfau Lärm erregt worden wäre, so wäre diese Lärmerregung dem Berufungswerber nicht schuldhaft vorwerfbar gewesen, weil der Pfau vom Berufungswerber artgerecht und entsprechend den Bestimmungen des Bgld Tierschutzgesetzes gehalten worden sei.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:
Vorweg ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall für den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland vorerst nicht zweifelsfrei ersichtlich war, welche konkrete Tathandlung die erstinstanzliche Behörde der Bestrafung zugrunde legte. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ließ sich mit dem in der Begründung angeführten Sachverhalt nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Während die erstinstanzliche Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dem Berufungswerber die Verursachung einer Lärmerregung in Form eines ?unechten Unterlassungsdeliktes? zur Last legte, schien die erstinstanzliche Behörde in ihrer Begründung offensichtlich von einer Lärmerregung in Folge Verletzung der Verwahrungspflicht hinsichtlich des Pfaus auszugehen.
§ 2, § 7 und § 13 Bgld Landes-Polizeistrafgesetz sowie § 22 VStG lauten:
§ 2 Bgld Landes-Polizeistrafgesetz:
?(1) Es ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm oder belästigenden Geruch hervorzurufen.
(2) Unter störendem Lärm sind alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz, unter belästigendem Geruch alle wegen ihrer Dauer oder Heftigkeit für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Einwirkungen zu verstehen.
(3) Störender Lärm oder belästigender Geruch sind dann als ungebührlicherweise hervorgerufen anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Lärmerregung oder Geruchsbelästigung führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.?
§ 7 Bgld Landes-Polizeistrafgesetz:
?(1) Der Halter eines Tieres hat dieses in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, noch darf er gegen die auf Grund der Abs 2 und 3 erlassenen behördlichen Anordnung oder Verordnungen verstoßen. Als unzumutbare Belästigung Dritter gilt insbesondere auch die Verunreinigung von Kinderspielplätzen und ähnlichen Flächen.
(2) Die Gemeinde hat das Halten von Tieren in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen, wie Keller- und Dachbodenräume, oder sonst in Gebäuden, in einem Garten oder auf anderen Grundflächen unbeschadet der hiefür sonst geltenden Rechtsvorschriften zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass durch die Tierhaltung dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Wenn es zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemeinde anstelle einer solchen Untersagung auch bestimmte Anordnungen für das Halten der Tiere treffen.
(3) Die Gemeinde kann, wenn und soweit dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Menschen oder Sachen erforderlich ist, allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt werden müssen, einen Maulkorb tragen müssen oder an bestimmten Orten nicht mitgeführt werden dürfen. Ausgenommen von solchen Anordnungen sind Hunde während des Einsatzes und während der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.?
§ 13 Bgld Landes-Polizeistrafgesetz:
?(1) Wenn hinsichtlich der §§ 1, 2 und 3 die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Eisenstadt hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen gemäß der §§ 1, 2, 3, 4, 5 und 6 von dieser zu bestrafen, wer
1.
entgegen § 1 den öffentlichen Anstand verletzt;
2.
entgegen § 2 ungebührlich störenden Lärm oder belästigenden Geruch hervorruft oder gegen die auf Grund des § 3 erlassenen Verordnungen verstößt;
3.
entgegen § 4 die Prostitution anbahnt oder ausübt;
4.
entgegen § 5 der Anzeigepflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt;
5. es als Eigentümer (Miteigentümer) oder Verfügungsberechtigter über Gebäude oder Gebäudeteile zulässt, dass dort die Prostitution ausgeübt wird, obwohl dies dort aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 6 verboten ist;
6. entgegen § 7 Tiere hält oder gegen die auf Grund des § 7 Abs 2 und 3 erlassenen behördlichen Anordnungen oder Verordnungen verstößt;
7.
entgegen § 8 gefährliche Tiere hält;
8.
entgegen § 8 Abs 4 Bedingungen oder Auflagen, die ihm nach dieser Bestimmung auferlegt worden sind, nicht einhält oder entgegen § 9 Abs 3 den Organen der Gemeinde oder der Strafbehörde den Zutritt zu den gefährlichen Tieren verwehrt;
9. entgegen § 10 öffentliche Wappen, Siegel, Titel oder Ehrenzeichen einer Gemeinde führt oder verwendet.
(2) Die Strafe ist für Verwaltungsübertretungen
1.
nach Abs 1 Z 1, 2, 6, 8 und 9 Geldstrafe bis zu 360 Euro;
2.
nach Abs 1 Z 7 Geldstrafe bis zu 730 Euro;
3.
nach Abs 1 Z 3, 4 und 5 Geldstrafe bis zu 7300 Euro; im Falle der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, bei Wiederholung Geldstrafe bis 14500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu acht Wochen.
(3) Tiere, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 und 8 bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn durch sie dritte Personen ernsthaft gefährdet oder in unzumutbarem Maß belästigt werden und Abhilfe nicht anders als durch Abnahme des Tieres erreicht werden kann. Solche Tiere sind nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles in Freiheit zu setzen, tierfreundlichen Personen bzw Einrichtungen zu übergeben oder schmerzlos zu töten.
(4) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.?
§ 22 VStG lautet:
?(1) Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.
(2) Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen.?
Erst aufgrund einer Zusammenschau des von der erstinstanzlichen Behörde erhobenen Tatvorwurfes mit den als übertreten erachteten Rechtsvorschriften sowie des bisherigen Inhalts des erstinstanzlichen Verfahrens ergab sich, dass der Berufungswerber wegen Verursachung einer Lärmerregung verfolgt wurde, gleichwohl Tatbestandselemente des § 2 und des § 7 Bgld Landes-Polizeistrafgesetz von der erstinstanzlichen Behörde vermengt wurden.
Im Hinblick auf den völlig unzureichenden Tatvorwurf der erstinstanzlichen Behörde wurde - ohne eine Überschreitung des Gegenstandes des Berufungsverfahrens herbeizuführen - dem Berufungswerber mit Ladung vom 15 09 2004 der Tatvorwurf in folgender Weise (noch innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung) konkretisiert:
?Sie haben am 20 04 2004 gegen 03 00 Uhr auf Ihrem Grundstück in ***, im Freien einen Pfau gehalten, diesen nicht beaufsichtigt sowie im Freien auf Ihrem Grundstück verwahrt, sodass der Pfau durch laute Tierschreie ungebührlicherweise störenden Lärm erregte und dadurch Nachbarn in deren Nachtruhe störte.?
Es war allerdings im Weiteren zu überprüfen, ob durch ein wie vom Berufungswerber gesetztes Verhalten überhaupt der Tatbestand der Lärmerregung gesetzt werden konnte, oder ob die Deliktstatbestände des § 2 Abs 1 Bgld Landes-Polizeistrafgesetz und des § 7 Abs 1 Bgld Landes-Polizeistrafgesetz möglicherweise zueinander in Scheinkonkurrenz stehen.
Grundsätzlich sind nach § 22 Abs 1 VStG, falls jemand mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Deliktskonkurrenz), die für diese vorgesehenen Strafen nebeneinander zu verhängen. Dies gilt sowohl dann, wenn jemand durch verschiedene Daten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Realkonkurrenz) als auch in dem Fall, dass eine begangene Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt (Idealkonkurrenz). Im Falle einer sog "Scheinkonkurrenz" liegt allerdings dann keine Verwirklichung mehrerer Delikte durch eine Tathandlung vor, wenn diese Delikte zueinander im Verhältnis der Spezialität, der Konsumtion oder der Subsidiarität stehen (vergl Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8 Aufl, Rz 823).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25 05 1983, Zl 83/10/0078 (VwSlg 11070A), zu den Bestimmungen des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, welches den Bestimmungen der § 2 und 7 des Bgld Landes-Polizeistrafgesetzes vergleichbare Bestimmungen enthielt, ausgesprochen, dass auch durch Laute von Tieren (im Anlassfall vor dem VwGH: lautes und lang andauerndes Hundegebell) ungebührlicherweise störender Lärm hervorgerufen werden kann und eine Strafbarkeit wegen Lärmerregung vorliegen kann, wenn die von Tieren akustisch wahrnehmbaren Lebensäußerungen durch menschliches Handeln oder Unterlassen, verursacht wird. Dabei kann das Unterlassen dem Handeln nur dann gleichgesetzt werden, wenn der Täter aus seiner Stellung daraus dazu verpflichtet ist, die Lärmentwicklung abzuwenden. Eine solche Pflicht kann sich etwa aus der Übernahme der Aufsicht über das Tier ergeben oder daraus, dass der Täter das Tier in eine Situation gebracht hat, in der es zur Lärmentwicklung neigt.
Lärmentwicklung durch Tiere kann aber auch zu einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Belästigung Dritter führen. Dafür, dass diese nicht eintritt, ist vom Halter des Tieres durch geeignete Beaufsichtigung oder Verwahrung zu sorgen. Unterlässt dies der Halter, so begeht er eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 Bgld Landes-Polizeistrafgesetz. Wird durch diese Vernachlässigung überdies ungebührlicherweise störender Lärm erregt, so hat der Halter auch eine Lärmerregung (§ 2 Abs 1 1 Fall Bgld Landes-Polizeistrafgesetz) zu verantworten.
Das Verbot der Erregung ungebührlicherweise störenden Lärmes richtet sich an jedermann, das Gebot des § 7 Abs 1 Bgld Landes-Polizeistrafgesetz ("nur") an den Tierhalter. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg 11070A) stehen die beiden Delikttypen zueinander nicht im Verhältnis von Gattung und Art. Es ist weder so, dass jede Vernachlässigung der dem Tierhalter zur Pflicht gemachten Obsorge eine Übertretung wegen Lärmerregung darstellt noch so, dass jede Verursachung störenden Lärms, die ungebührlicherweise mit Hilfe von Tieren erfolgt, auch eine Verletzung der Halterpflichten bewirkt. Es liegt daher kein Fall der Spezialität vor. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in derartigen Fällen aber auch Konsumtion nicht gegeben. Das durch § 7 Abs 1 Bgld Landes-Polizeistrafgesetz erfasste Unrecht besteht in der Unterlassung der Beaufsichtigungs- oder Verwahrungspflichten durch den Halter, das durch § 2 Bgld Landes-Polizeistrafgesetz erfasste in der Verursachung störenden Lärms auf ungebührliche Weise durch jedermann. Verursacht der Tierhalter durch Vernachlässigung seiner Beaufsichtigungs- oder Verwahrungspflichten ungebührlicherweise eine Erregung störenden Lärms, so ist der Unrechtsgehalt seines Verhaltens also nur dann ausgeschöpft, wenn er der Bestrafung nach beiden Deliktstatbeständen unterzogen wird. Ein Fall der Scheinkonkurrenz liegt somit nach der bisherigen Rechtsprechung nicht vor.
Ungeachtet dessen, dass der Berufungswerber im vorliegenden Fall von der erstinstanzlichen Behörde lediglich wegen der Übertretung des § 2 Bgld Landes-Polizeistrafgesetz und nicht auch wegen Verletzung des § 7 Abs 1 Bgld Landes-Polizeistrafgesetzes verfolgt wurde, erwies sich im Hinblick auf die oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung wegen Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms als zulässig.
Die Begehung der dem Berufungswerber vorgeworfenen Tat konnte jedoch nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.
Der Berufungswerber hielt zur Tatzeit auf seinem Grundstück in *** 3 Pfaue. Wegen Anrainerbeschwerden verwahrte er das Männchen nachts in einem Käfig in einem Pferdestall, der sich auf seinem Grundstück befand. Der Käfig wurde mit einer grünen Plane abgedeckt, um allfällige Laute des Pfaus zu dämpfen. Der Pferdestall wies allerdings eine ständig geöffnete Türe auf.
Die beiden weiteren Pfauweibchen wurden vom Berufungswerber auf seinem Grundstück im Freien gehalten.
Am 20 04 2004 gegen 03 00 Uhr nachts entwich einer der Pfaue vom Grundstück des Berufungswerbers und gelangte auf das Grundstück von Frau ***, welches unmittelbar an das Grundstück des Berufungswerbers angrenzt. Der Pfau hielt sich im Garten des Grundstückes von Frau *** auf und blieb etwa 10 Meter von der Hausmauer des auf diesem Grundstück gelegenen Wohnhauses entfernt unter dem Schlafzimmerfenster von Frau *** stehen. Dort stieß er ein paar Mal für Pfaue übliche laute Schreie aus, worauf Frau ***, die zu dieser Zeit schlief, aufwachte. Daraufhin schrie Frau *** den Pfau an, dass er verschwinden möge, worauf sich dieser umdrehte und wieder zum Grundstück des Berufungswerbers zurückkehrte.
Von anderen in der Nähe des Grundstückes des Berufungswerbers wohnenden Anrainern konnten am 20 04 2004 gegen 3 00 Uhr keine Pfauenschreie wahrgenommen werden.
Diese Feststellungen ergaben sich aus den Angaben der Zeugen ***, *** und *** im Zusammenhalt mit den Angaben des Berufungswerbers. Der Berufungswerber gestand selbst zu, dass er zwei Pfaue im Freien hielt. Lediglich das der dritte Pfau, das Pfaumännchen, das seiner Meinung nach die lautesten Schreie verursachen könne, hielt er in einem Käfig im Pferdestall.
Es war jedoch dem Vorbringen des Berufungswerbers, dass es sich beim Pfau, den Frau *** am 20 04 2004 wahrgenommen hätte, nicht um seinen Pfau gehandelt habe, nicht zu folgen. Frau *** lebt unmittelbar neben dem Grundstück des Berufungswerbers. Aufgrund bisheriger eigener Wahrnehmungen kannte sie die Tiere des Berufungswerbers, zumal diese Tiere vom Berufungswerber bereits seit über einem Jahr auf seinem Grundstück gehalten wurden. Es war daher davon auszugehen, dass Frau *** durchaus in der Lage war, den Pfau, der sich am 20 04 2004 auf ihrem Grundstück als einen Pfau zu identifizieren, der vom Berufungswerber gehalten wurde. Dies galt auch für die Beurteilung, ob es sich überhaupt um einen Pfau gehandelt habe. Frau ***, die die Pfauenschreie bereits über längere Zeit wahrgenommen hatte, war durchaus in der Lage, die von ihr am 20 04 2004 gehörten Tierlaute als Pfauenschreie zu identifizieren.
Hingegen konnte nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden, dass dieser Pfau am 20 04 2004 gegen 03 00 Uhr früh störenden Lärm erregt hätte, der dem Berufungswerber wegen Verletzung der ihn treffenden Verwahrungspflichten zuzurechnen gewesen wäre. Den Angaben von Frau *** zufolge schrie der Pfau kurz einige Male und ging sofort nach den Zurufen der Frau *** wieder weg. Frau *** und Herr ***, die im dem Grundstück des Berufungswerbers gegenüberliegenden Haus, welches in nur geringer Entfernung steht, wohnen, konnten am 20 04 2004 gegen 03 00 Uhr keine Pfauenschreie wahrnehmen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg 11070A) ist Lärm dann störend, wenn er seiner Art und/oder seiner Intensität wegen geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören. Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nicht beteiligten Menschen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Dazu kann zweifellos das laute Schreien eines Pfaues gehören. Jedoch konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass die vom Pfau ausgestoßenen Schreie ein derartiges Ausmaß erreicht hätten, um objektiv von einer Beeinträchtigung, wie sie das Gesetz unter Strafsanktion stellen möchte, ausgehen zu können. Zwar wurde Frau *** durch die kurzen Schreie des Pfaus aus ihrem Schlaf geweckt, jedoch ging der Pfau sofort auf Zuruf wieder weg. Es konnte nun nicht festgestellt werden, dass der Pfau am 20 04 2004 gegen 03 00 Uhr früh in seinen Lautäußerungen ein derartiges Ausmaß erreichte, dass die Annahme der Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms gerechtfertigt gewesen wäre. Die Lautäußerungen konnten allein von Frau *** wahrgenommen werden. Das Vorliegen jenes Ausmaßes einer Beeinträchtigung, wie sie zur Strafbarkeit gefordert wird, konnte allerdings nicht mit der für Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
Wenngleich Frau *** durchaus zugestanden werden mag, dass sie subjektiv die Schreie des Pfaus nicht nur am 20 04 2004, sondern auch in der Zeit davor als Belästigung empfand, so hatte sich der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland dennoch auf die konkreten Vorgänge am 20 04 2004 um 03 00 Uhr früh zu beschränken.
Weiters hatte sich der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland im Rahmen des Berufungsverfahrens auf die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe, die keine Übertretung des § 7 Abs 1 Bgld Landes-Polizeistrafgesetz beinhalteten, zu beschränken.
Der Berufungswerber wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seinem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Vogelkunde nicht nachgekommen wurde, weil bei der Beurteilung der Lärmerregung durch ein Tier nicht auf das übliche Verhalten des Tieres oder darauf abzustellen war, ob das Halten eines solchen Tieres als ortsüblich anzusehen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann auch durch das laute und ständig anhaltende Gebell eines Hundes, welches letztlich durch menschliches Verhalten (sei es durch Handeln oder Unterlassen) hervorgerufen wird, eine Lärmerregung entstehen. Das Halten eines Hundes ist aber in Österreich durchaus als ortsüblich zu bezeichnen.
Da nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass am 20 04 2004 um 03 00 Uhr infolge der Lautäußerungen des Pfaus ein ungebührlicherweise störender Lärm hervorgerufen wurde, war das Straferkenntnis bereits aus diesem Grund zu beheben und das Strafverfahren im Zweifel zugunsten des Beschuldigten einzustellen. Darüber hinaus gehenden Feststellungen, ob der Berufungswerber seine Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflichten verletzt hatte, waren daher entbehrlich. Die Ausfertigung der vorliegenden Entscheidung war dem Berufungswerber selbst zuzustellen, weil mit Schriftsatz vom 11 10 2004 bekanntgegeben wurden, dass das Vollmachtsverhältnis zum rechtsfreundlichen Vertreter gelöst wurde.