Durch Laute von Tieren kann ungebührlicherweise störender Lärm hervorgerufen werden und eine Strafbarkeit wegen Lärmerregung vorliegen, wenn die von Tieren akustisch wahrnehmbaren Lebensäußerungen durch menschliches Handeln oder Unterlassen, verursacht wird. Dabei kann das Unterlassen dem Handeln nur dann gleichgesetzt werden, wenn der Täter aus seiner Stellung daraus dazu verpflichtet ist, die Lärmentwicklung abzuwenden. Eine solche Pflicht kann sich etwa aus der Übernahme der Aufsicht über das Tier ergeben oder daraus, dass der Täter das Tier in eine Situation gebracht hat, in der es zur Lärmentwicklung neigt.
Lärmentwicklung durch Tiere kann aber auch zu einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Belästigung Dritter führen. Dafür, dass diese nicht eintritt, ist vom Halter des Tieres durch geeignete Beaufsichtigung oder Verwahrung zu sorgen. Unterlässt dies der Halter, so begeht er eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 Bgld Landes-Polizeistrafgesetz. Wird durch diese Vernachlässigung überdies ungebührlicherweise störender Lärm erregt, so hat der Halter auch eine Lärmerregung (§ 2 Abs 1 1 Fall Bgld Landes-Polizeistrafgesetz) zu verantworten.
Das Verbot der Erregung ungebührlicherweise störenden Lärmes richtet sich an jedermann, das Gebot des § 7 Abs 1 Bgld Landes-Polizeistrafgesetz ("nur") an den Tierhalter. Die beiden Delikttypen stehen zueinander nicht im Verhältnis von Gattung und Art. Es ist weder so, dass jede Vernachlässigung der dem Tierhalter zur Pflicht gemachten Obsorge eine Übertretung wegen Lärmerregung darstellt noch so, dass jede Verursachung störenden Lärms, die ungebührlicherweise mit Hilfe von Tieren erfolgt, auch eine Verletzung der Halterpflichten bewirkt. Es liegt daher kein Fall der Spezialität vor. In derartigen Fällen ist aber auch Konsumtion nicht gegeben. Das durch § 7 Abs 1 Bgld Landes-Polizeistrafgesetz erfasste Unrecht besteht in der Unterlassung der Beaufsichtigungs- oder Verwahrungspflichten durch den Tierhalter, das durch § 2 Bgld Landes-Polizeistrafgesetz erfasste in der Verursachung störenden Lärms auf ungebührliche Weise durch jedermann. Verursacht der Tierhalter durch Vernachlässigung seiner Beaufsichtigungs- oder Verwahrungspflichten ungebührlicherweise eine Erregung störenden Lärms, so ist der Unrechtsgehalt seines Verhaltens also nur dann ausgeschöpft, wenn er der Bestrafung nach beiden Deliktstatbeständen unterzogen wird. Ein Fall der Scheinkonkurrenz liegt somit nicht vor.