Norm: EGV Maastricht Art30EWRA Art11PrAG §9 Abs2PrAG §12 Abs2
Rechtssatz: Auch wenn die Gebote des § 9 Abs 2 und des § 12 Abs 2 PrAG als "Verkaufsmodalitäten" im Sinne der zitierten Entscheidung Keck und Mithouard aufzufassen wären, läge eine Handelsbehinderung vor, weil dies Vorschriften nur den Absatz der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaat (hier: Vertragsstaaten) nachteilig berühren. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EWRA Art11PrAG §9 Abs2PrAG §12 Abs2
Rechtssatz: Die - einfachgesetzlichen - Bestimmungen des PrAG sind seit dem 01.01.1984 nicht mehr anzuwenden, soweit sie zu dem später in Kraft getretenen Art 11 EWRA in Widerspruch stehen. Entscheidungstexte 4 Ob 88/94 Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 88/94 Veröff: SZ 67/160 Euro... mehr lesen...
Norm: EGV Maastricht Art30EWRA Art11PrAG §9 Abs2PrAG §12 Abs2
Rechtssatz: Daß die Bestimmungen des § 9 Abs 2 sowie des § 12 Abs 2 PrAG "Maßnahmen gleicher Wirkung" im dargestellten Sinne bedeuten, kann keinem Zweifel unterliegen, wird doch damit für den Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine nicht unbedeutende Hürde errichtet. Schon allein die Umrechnung der Währungen kann den Unternehmer im Hinblick ... mehr lesen...
Norm: EWRA Art11PrAG §9 Abs2PrAG §12 Abs2UWG §1 C2
Rechtssatz: Die Anordnungen des § 9 Abs 2 und des § 12 Abs 2 PrAG erscheinen daher nicht notwendig, um den Erfordernissen des Schutzes der Verbraucher oder der Lauterkeit des Handelsverkehrs gerecht zu werden. Wollte man anderer Ansicht sein, so müßte jedenfalls bei der Abwägung der mitgliedstaatlichen Interessen mit der Notwendigkeit eines freien Warenverkehrs - im Sinne des genannten Verhältn... mehr lesen...
Norm: EWGV Art30EGV Maastricht Art30EWRA Art11PrAG §9 Abs2PrAG §12 Abs2
Rechtssatz: Daß die Bestimmungen des § 9 Abs 2 sowie des § 12 Abs 2 PrAG "Maßnahmen gleicher Wirkung" im dargestellten Sinne bedeuten, kann keinem Zweifel unterliegen, wird doch damit für den Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine nicht unbedeutende Hürde errichtet. Schon allein die Umrechnung der Währungen kann den Unternehmer im... mehr lesen...
Norm: EWRA Art11PrAG §12 Abs2UWG §1 C2
Rechtssatz: Abgesehen davon, daß § 12 Abs 2 PrAG nur eingeführte Erzeugnisse trifft, ist auch nicht zu sehen, daß diese Vorschriften im Interesse der Lauterkeit des Handelsverkehrs oder etwa des Verbraucherschutzes erforderlich wären. Eine Aufklärung des Publikums - vor allem in den hier allein in Frage kommenden grenznahen Bereichen - darüber, daß Unterschiede in den Währungen bestehen und über die Höhe d... mehr lesen...