Norm
EWRA Art11Rechtssatz
Abgesehen davon, daß § 12 Abs 2 PrAG nur eingeführte Erzeugnisse trifft, ist auch nicht zu sehen, daß diese Vorschriften im Interesse der Lauterkeit des Handelsverkehrs oder etwa des Verbraucherschutzes erforderlich wären. Eine Aufklärung des Publikums - vor allem in den hier allein in Frage kommenden grenznahen Bereichen - darüber, daß Unterschiede in den Währungen bestehen und über die Höhe des jeweiligen Umrechnungskurses erscheinen ebenso entbehrlich wie der Hinweis darauf, daß - allenfalls - Eingangsabgaben oder eine Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten sein werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071485Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_0040OB00088_9400000_008