Norm
EGV Maastricht Art30Rechtssatz
Auch wenn die Gebote des § 9 Abs 2 und des § 12 Abs 2 PrAG als "Verkaufsmodalitäten" im Sinne der zitierten Entscheidung Keck und Mithouard aufzufassen wären, läge eine Handelsbehinderung vor, weil dies Vorschriften nur den Absatz der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaat (hier: Vertragsstaaten) nachteilig berühren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071465Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008