Norm
EWGV Art30Rechtssatz
Daß die Bestimmungen des § 9 Abs 2 sowie des § 12 Abs 2 PrAG "Maßnahmen gleicher Wirkung" im dargestellten Sinne bedeuten, kann keinem Zweifel unterliegen, wird doch damit für den Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine nicht unbedeutende Hürde errichtet. Schon allein die Umrechnung der Währungen kann den Unternehmer im Hinblick auf mögliche Schwankungen dazu zwingen, seine Werbeprospekte immer wieder zu verändern, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, irreführende Angaben über die Preise zu machen. Noch viel schwieriger ist aber die Erfüllung des § 12 Abs 2 PrAG, weil die Erfüllung einer solchen Verpflichtung wegen der unterschiedlichen Zollbelastung von Waren praktisch nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075845Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008