Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt von der beklagten Partei, seiner ehemaligen Arbeitgeberin, die Zahlung eines rechnerisch außer Streit stehenden (S 59) Bruttobetrags von 250.833,32 S sA an Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 1. 7. bis 31. 12. 1982 sowie an anteiligen Sonderzahlungen für den Monat Juni 1982. Zur
Begründung: brachte er vor, er sei von der beklagten Partei zum 31. 7. 1982 statt richtig zum 31. 12. 1982 und somit zeitwidrig gekündigt worden. Die beklagte Parte... mehr lesen...
Die Klägerin war in der Buchhandlung der erstbeklagten OHG - der Zweit- und der Drittbeklagte sind persönlich haftende Gesellschafter der erstbeklagten Partei - seit 1. 7. 1980 angestellt. Sie wurde mit Schreiben der erstbeklagten Partei vom 18. 8. 1982 zum 30. 9. 1982 "unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist" gekundigt. Das Kündigungsschreiben vom 18. 8. 1982 hat folgenden Wortlaut: "Betrifft: Kündigung. Auf Grund der wirtschaftlichen Situation sehen wir uns gezwungen, Ih... mehr lesen...
Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 26. 4. 1982 wurde zwischen den Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 29. 5. bis 9. 10. 1982 begrundet. Punkt III dieses Vertrages ("Besondere Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses") hatte folgenden Wortlaut: "Bei unbegrundeter Entlassung oder bei begrundetem Austritt stehen dem Dienstnehmer die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Ansprüche zu. Wird der Dienstnehmer aus seinem Verschulden fristlos entlassen o... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162aABGB §1336 DABGB §1336 HAngG §28
Rechtssatz: Die im Gesetz begründete Schadenersatzpflicht des grundlos ausgetretenen Arbeitnehmer (§ 1162 a ABGB, § 28 AngG) kann im Einzelfall auch durch eine Konventionalstrafe gesichert werden; auch in einer nur zu Lasten des Arbeitnehmer getroffenen Konventionalstrafvereinbarung kann keine einseitige und daher unzulässige Benachteiligung des wirtschaftlich schwächeren Vertragspartners gesehe... mehr lesen...
Norm: AngG §20 VIII2AngG §28AngG §29
Rechtssatz: Die zeitwidrige Kündigung löst das Arbeitsverhältnis zum verfehlten Kündigungstermin auf. Es treten die Rechtsfolgen des § 29 AngG ein. Entscheidungstexte 4 Ob 60/74 Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 60/74 Veröff: JBl 1975,437 = Arb 9259 = IndS 1975 2,939 = ZAS 1975,223 (ablehnend Mayer - Maly) = DRdA 1975,283 (Fitz) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162aAngG §28AngG §31 Abs3
Rechtssatz: Bei einem unter das AngG vom 11.05.1921, BGBl Nr 292, fallenden Dienstverhältnisse steht dem Dienstgeber gegen den vertragsbrüchigen Dienstnehmer nur ein Anspruch auf Schadenersatz und nicht auf Leistung der vertragsmäßigen Dienste zu. Entscheidungstexte 1 Ob 765/34 Entscheidungstext OGH 10.10.1934 1 Ob 765/34 Veröff: SZ 16/209... mehr lesen...