RS OGH 1983/5/10 4Ob45/83, 9ObA4/96, 8ObA196/99b, 9ObA50/09g, 9ObA80/09v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1983
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Norm

ABGB §1162a
ABGB §1336 D
ABGB §1336 H
AngG §28

Rechtssatz

Die im Gesetz begründete Schadenersatzpflicht des grundlos ausgetretenen Arbeitnehmer (§ 1162 a ABGB, § 28 AngG) kann im Einzelfall auch durch eine Konventionalstrafe gesichert werden; auch in einer nur zu Lasten des Arbeitnehmer getroffenen Konventionalstrafvereinbarung kann keine einseitige und daher unzulässige Benachteiligung des wirtschaftlich schwächeren Vertragspartners gesehen werden, dies um so weniger, als ja das dem Richter im § 1336 Abs 2 ABGB (vgl auch § 38 AngG) eingeräumte Mäßigungsrecht in jedem Fall eine ausreichende Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen des Arbeitnehmer gewährleistet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 45/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 45/83
    Veröff: SZ 56/75 = RdW 1983,84 = EvBl 1983/149 S 547 = ZAS 1984,107 (Kohlmaier) = Arb 10266
  • 9 ObA 4/96
    Entscheidungstext OGH 27.03.1996 9 ObA 4/96
    Vgl auch; nur: Die im Gesetz begründete Schadenersatzpflicht des grundlos ausgetretenen Arbeitnehmer (§ 1162 a ABGB, § 28 AngG) kann im Einzelfall auch durch eine Konventionalstrafe gesichert werden. (T1);
    Beisatz: Der Schadenersatzanspruch des Dienstgebers, der für den Fall des Austrittes des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund zulässigerweise in Form einer Konventionalstrafe vereinbart werden kann, tritt daher nicht neben den Anspruch auf Ersatz des durch Nichterfüllung des Dienstvertrages erlittenen Schadens, sondern an seine Stelle. (T2);
    Beisatz: § 48 ASGG. (T3)
  • 8 ObA 196/99b
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObA 196/99b
    Vgl auch
  • 9 ObA 50/09g
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 ObA 50/09g
    Auch; nur: Die im Gesetz begründete Schadenersatzpflicht des grundlos ausgetretenen Arbeitnehmers (§ 1162a ABGB, § 28 AngG) kann im Einzelfall auch durch eine Konventionalstrafe gesichert werden. (T4)
  • 9 ObA 80/09v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 ObA 80/09v
    nur T4; Beisatz: Für die ebenfalls in § 1162a ABGB statuierte Ersatzpflicht des wegen eines Verschuldens vorzeitig entlassenen Arbeitnehmers kann nichts anders gelten. (T5);
    Veröff: SZ 2009/164

Schlagworte

Austritt, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, ohne wichtigen Grund, grundlos, ungerechtfertigt, Ersatzpflicht, Vertragsstrafe, Strafe, Angestellte, Vereinbarung, Höhe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028153

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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