Norm
ABGB §1162aRechtssatz
Die im Gesetz begründete Schadenersatzpflicht des grundlos ausgetretenen Arbeitnehmer (§ 1162 a ABGB, § 28 AngG) kann im Einzelfall auch durch eine Konventionalstrafe gesichert werden; auch in einer nur zu Lasten des Arbeitnehmer getroffenen Konventionalstrafvereinbarung kann keine einseitige und daher unzulässige Benachteiligung des wirtschaftlich schwächeren Vertragspartners gesehen werden, dies um so weniger, als ja das dem Richter im § 1336 Abs 2 ABGB (vgl auch § 38 AngG) eingeräumte Mäßigungsrecht in jedem Fall eine ausreichende Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen des Arbeitnehmer gewährleistet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Austritt, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, ohne wichtigen Grund, grundlos, ungerechtfertigt, Ersatzpflicht, Vertragsstrafe, Strafe, Angestellte, Vereinbarung, HöheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028153Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013