Norm
ABGB §1162aRechtssatz
Bei einem unter das AngG vom 11.05.1921, BGBl Nr 292, fallenden Dienstverhältnisse steht dem Dienstgeber gegen den vertragsbrüchigen Dienstnehmer nur ein Anspruch auf Schadenersatz und nicht auf Leistung der vertragsmäßigen Dienste zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, Austritt, ungerechtfertigt, ohne wichtigen Grund, grundlos, Entlassung, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Ersatzpflicht, Angestellte, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0028158Dokumentnummer
JJR_19341010_OGH0002_0010OB00765_3400000_001