Norm: AÖSp §57 Z2
Rechtssatz: Die Lagerung der Ware im Freien befreit den Spediteur nicht von jeder Haftung, sondern nur von der Haftung für solche Schäden, die durch die Aufbewahrung im Freien entstehen, also Rost, Feuchtigkeitsschäden und dergleichen. Entscheidungstexte 3 Ob 713/54 Entscheidungstext OGH 27.10.1954 3 Ob 713/54 Veröff: SZ 27/272 = EvBl 1954/447 S 652 ... mehr lesen...
Norm: AÖSp §57 Z2HGB §390 Abs1HGB §407 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 407 Abs 2 HGB, nach der die dem Kommissionär obliegende Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für das in seiner Verwahrung befindliche Gut auch den Spediteur trifft, gilt auch für den Fall einer Einlagerung im Freien; im letzteren Falle wird nur die Haftung für solche Schäden, die aus der Freilagerung selbst entstehen, gemäß § 57 Z 2 AÖSp ausgeschlossen. ... mehr lesen...
Norm: AÖSp §57
Rechtssatz: Eine Partei kann sich auf den Befreiungsgrund des § 57 AÖSp nur dann berufen, wenn sie sein Vorliegen behauptet und beweist, bzw behauptet, daß der eingetretene Schade den Umständen nach aus dieser Gefahr entstanden sein könnte. Entscheidungstexte 3 Ob 713/54 Entscheidungstext OGH 27.10.1954 3 Ob 713/54 Veröff: SZ 27/272 = EvBl 1954/447 S 652 ... mehr lesen...