Norm
AÖSp §57Rechtssatz
Eine Partei kann sich auf den Befreiungsgrund des § 57 AÖSp nur dann berufen, wenn sie sein Vorliegen behauptet und beweist, bzw behauptet, daß der eingetretene Schade den Umständen nach aus dieser Gefahr entstanden sein könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0049662Dokumentnummer
JJR_19541027_OGH0002_0030OB00713_5400000_001