RS OGH 1954/10/27 3Ob713/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1954
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Norm

AÖSp §57 Z2

Rechtssatz

Die Lagerung der Ware im Freien befreit den Spediteur nicht von jeder Haftung, sondern nur von der Haftung für solche Schäden, die durch die Aufbewahrung im Freien entstehen, also Rost, Feuchtigkeitsschäden und dergleichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0049669

Dokumentnummer

JJR_19541027_OGH0002_0030OB00713_5400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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