Norm
AÖSp §57 Z2Rechtssatz
Die Lagerung der Ware im Freien befreit den Spediteur nicht von jeder Haftung, sondern nur von der Haftung für solche Schäden, die durch die Aufbewahrung im Freien entstehen, also Rost, Feuchtigkeitsschäden und dergleichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0049669Dokumentnummer
JJR_19541027_OGH0002_0030OB00713_5400000_003