Norm
AÖSp §57 Z2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 407 Abs 2 HGB, nach der die dem Kommissionär obliegende Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für das in seiner Verwahrung befindliche Gut auch den Spediteur trifft, gilt auch für den Fall einer Einlagerung im Freien; im letzteren Falle wird nur die Haftung für solche Schäden, die aus der Freilagerung selbst entstehen, gemäß § 57 Z 2 AÖSp ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0049667Dokumentnummer
JJR_19541027_OGH0002_0030OB00713_5400000_002