RS OGH 1954/10/27 3Ob713/54

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Veröffentlicht am 27.10.1954
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Norm

AÖSp §57 Z2
HGB §390 Abs1
HGB §407 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 407 Abs 2 HGB, nach der die dem Kommissionär obliegende Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für das in seiner Verwahrung befindliche Gut auch den Spediteur trifft, gilt auch für den Fall einer Einlagerung im Freien; im letzteren Falle wird nur die Haftung für solche Schäden, die aus der Freilagerung selbst entstehen, gemäß § 57 Z 2 AÖSp ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0049667

Dokumentnummer

JJR_19541027_OGH0002_0030OB00713_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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